RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2007 Geschäftszahl2003/12/0197 RechtssatzFür die Auslegung des Begriffes "Leiter eines EDV-Referates" im § 19 Abs. 1 Z. 1 der (Grazer) Dienstzulagenverordnung 1982 ist die formale Einordnung des Beamten entscheidend. Leiter eines EDV-Referates ist also lediglich der Beamte, der vom Dienstgeber formell mit dieser Funktion als Referatsleiter betraut wurde. Dies ist daraus abzuleiten, dass ab dem Jahr 1994 fünf dezentrale EDV-Referate bei verschiedenen Magistratsabteilungen errichtet wurden (darunter auch im Stadtvermessungsamt) und die Fassung der Dienstzulagenverordnung 1982 (auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom
- September 1995, kundgemacht im ABl. vom
- Oktober 1995, Nr. 19, Seite 6) offenkundig auf diese Organisationsmaßnahme reagiert hat. Die davor geltende Fassung des § 19 der Dienstzulagenverordnung 1982 kannte dagegen den Begriff "Leiter eines EDV-Referates" nicht, wohl aber den Begriff eines Organisators und verknüpfte damit zulagenrelevante Folgen. Die Novellierung der Dienstzulagenverordnung 1982 im Jahr 1995 stellte somit die besoldungsrechtliche Antwort auf eine Organisationsmaßnahme dar. (Hier: Dass der Beamte nicht (formell) mit dieser Funktion betraut wurde, ist offenkundig und unstrittig. Eine solche Betrauung scheidet daher als Grundlage für den vom Beamten auf § 19 Abs. 1 Z. 1 Dienstzulagenverordnung 1982 gestützten Anspruch aus. Die Auffassung des Beamten, dass es nur auf die Besorgung von Aufgaben ankäme, wie sie mit dieser Funktion verbunden seien, trifft hingegen nicht zu.)Für die Auslegung des Begriffes "Leiter eines EDV-Referates" im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, der (Grazer) Dienstzulagenverordnung 1982 ist die formale Einordnung des Beamten entscheidend. Leiter eines EDV-Referates ist also lediglich der Beamte, der vom Dienstgeber formell mit dieser Funktion als Referatsleiter betraut wurde. Dies ist daraus abzuleiten, dass ab dem Jahr 1994 fünf dezentrale EDV-Referate bei verschiedenen Magistratsabteilungen errichtet wurden (darunter auch im Stadtvermessungsamt) und die Fassung der Dienstzulagenverordnung 1982 (auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom
- September 1995, kundgemacht im ABl. vom
- Oktober 1995, Nr. 19, Seite 6) offenkundig auf diese Organisationsmaßnahme reagiert hat. Die davor geltende Fassung des Paragraph 19, der Dienstzulagenverordnung 1982 kannte dagegen den Begriff "Leiter eines EDV-Referates" nicht, wohl aber den Begriff eines Organisators und verknüpfte damit zulagenrelevante Folgen. Die Novellierung der Dienstzulagenverordnung 1982 im Jahr 1995 stellte somit die besoldungsrechtliche Antwort auf eine Organisationsmaßnahme dar. (Hier: Dass der Beamte nicht (formell) mit dieser Funktion betraut wurde, ist offenkundig und unstrittig. Eine solche Betrauung scheidet daher als Grundlage für den vom Beamten auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Dienstzulagenverordnung 1982 gestützten Anspruch aus. Die Auffassung des Beamten, dass es nur auf die Besorgung von Aufgaben ankäme, wie sie mit dieser Funktion verbunden seien, trifft hingegen nicht zu.)