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{'item': '2003/12/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2003 Geschäftszahl2003/12/0204 RechtssatzIm Bereich der Hochschulausbildungsförderung setzt ein Zusammenhang zwischen der Arbeitnehmereigenschaft und einer Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, eine Kontinuität zwischen der zuvor ausgeübten Berufstätigkeit und dem aufgenommenen Studium in dem Sinne voraus, dass zwischen dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestehen muss. Eine solche Kontinuität kann allerdings nicht im Falle eines Wanderarbeitnehmers verlangt werden, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt (z.B. Urteil des EuGH vom

  1. Februar 1992 in der Rechtssache C - 357/89, Raulin, Slg. 1992, I - 1027). Dabei dürfen die Mitgliedstaaten die Gewährung der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) des Rates vom
  2. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vorgesehenen sozialen Vergünstigungen nicht einseitig von einem bestimmten Zeitraum der Berufstätigkeit abhängig machen. Hingegen sind Missbräuche, von denen die Rede sein könnte, wenn sich anhand objektiver Merkmale nachweisen ließe, dass sich ein Arbeitnehmer nur in der Absicht in einen Mitgliedstaat begibt, dort nach einer sehr kurzen Berufstätigkeit eine Förderung für Studenten in Anspruch zu nehmen, durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt.Im Bereich der Hochschulausbildungsförderung setzt ein Zusammenhang zwischen der Arbeitnehmereigenschaft und einer Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, eine Kontinuität zwischen der zuvor ausgeübten Berufstätigkeit und dem aufgenommenen Studium in dem Sinne voraus, dass zwischen dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestehen muss. Eine solche Kontinuität kann allerdings nicht im Falle eines Wanderarbeitnehmers verlangt werden, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt (z.B. Urteil des EuGH vom
  3. Februar 1992 in der Rechtssache C - 357/89, Raulin, Slg. 1992, römisch eins - 1027). Dabei dürfen die Mitgliedstaaten die Gewährung der in Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EWG) des Rates vom
  4. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vorgesehenen sozialen Vergünstigungen nicht einseitig von einem bestimmten Zeitraum der Berufstätigkeit abhängig machen. Hingegen sind Missbräuche, von denen die Rede sein könnte, wenn sich anhand objektiver Merkmale nachweisen ließe, dass sich ein Arbeitnehmer nur in der Absicht in einen Mitgliedstaat begibt, dort nach einer sehr kurzen Berufstätigkeit eine Förderung für Studenten in Anspruch zu nehmen, durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 99/12/0212 B
  5. September 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0413
  6. November 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.