RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2003 Geschäftszahl2003/12/0204 RechtssatzIm Beschwerdefall endete das Arbeitsverhältnis (inkassoberechtigte Kellnerin bei Schifffahrten auf dem Wörthersee) durch Fristablauf. Aus dem alleinigen Umstand, dass ein Arbeitsvertrag von vornherein als befristeter Vertrag geschlossen wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsablauf automatisch freiwillig arbeitslos ist (nähere Begründung unter Hinweis auf die Ausführungen zur Begründung der zweiten zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage in der Randnr. 43 des im vorliegenden Erkenntnis des VwGH unter III.2.
- genannten Urteils des EuGH vom
- November 2003, Rs C-413/01). Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin freiwillig oder unfreiwillig arbeitslos war, sind - wie der EuGH in der Randnr. 44 seines oben angeführten Urteils vom
- November 2003 ausgeführt hat - daher insbesondere Umstände wie die Gepflogenheit in dem Sektor der fraglichen Wirtschaftstätigkeit, die Möglichkeiten, in diesem Sektor eine nicht befristete Beschäftigung zu finden, ein bestehendes Interesse, nur ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen oder die Existenz von Verlängerungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrages zu berücksichtigen. Die Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin deutet auf eine saisonale Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr hin, in der befristete Arbeitsverträge häufig vorkommen. Jedenfalls in einem derartigen Fall kann bei Endigung eines (von vornherein) befristeten Arbeitsvertrages durch Zeitablauf nicht ohne weiteres von einer freiwilligen Beendigung der Berufstätigkeit gesprochen werden, wovon aber die belangte Behörde ohne weitere Prüfung ausgegangen ist, setzt doch die (von der Rechtsprechung des EuGH geforderte) Kontinuität zwischen der Berufsausbildung und der früheren Berufstätigkeit eine freiwillige Arbeitslosigkeit voraus.Im Beschwerdefall endete das Arbeitsverhältnis (inkassoberechtigte Kellnerin bei Schifffahrten auf dem Wörthersee) durch Fristablauf. Aus dem alleinigen Umstand, dass ein Arbeitsvertrag von vornherein als befristeter Vertrag geschlossen wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsablauf automatisch freiwillig arbeitslos ist (nähere Begründung unter Hinweis auf die Ausführungen zur Begründung der zweiten zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage in der Randnr. 43 des im vorliegenden Erkenntnis des VwGH unter römisch drei.2.
- genannten Urteils des EuGH vom
- November 2003, Rs C-413/01). Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin freiwillig oder unfreiwillig arbeitslos war, sind - wie der EuGH in der Randnr. 44 seines oben angeführten Urteils vom
- November 2003 ausgeführt hat - daher insbesondere Umstände wie die Gepflogenheit in dem Sektor der fraglichen Wirtschaftstätigkeit, die Möglichkeiten, in diesem Sektor eine nicht befristete Beschäftigung zu finden, ein bestehendes Interesse, nur ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen oder die Existenz von Verlängerungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrages zu berücksichtigen. Die Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin deutet auf eine saisonale Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr hin, in der befristete Arbeitsverträge häufig vorkommen. Jedenfalls in einem derartigen Fall kann bei Endigung eines (von vornherein) befristeten Arbeitsvertrages durch Zeitablauf nicht ohne weiteres von einer freiwilligen Beendigung der Berufstätigkeit gesprochen werden, wovon aber die belangte Behörde ohne weitere Prüfung ausgegangen ist, setzt doch die (von der Rechtsprechung des EuGH geforderte) Kontinuität zwischen der Berufsausbildung und der früheren Berufstätigkeit eine freiwillige Arbeitslosigkeit voraus. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 99/12/0212 B
- September 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0413
- November 2003