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{'item': '2003/12/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2006 Geschäftszahl2003/12/0208 RechtssatzEs kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob im Vertragsbedienstetenverhältnis zurückgelegte Exekutivdienstzeiten überhaupt als solche im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom

  1. Jänner 1975 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage zu qualifizieren sind, weil aus § 29c Abs. 2 VBG 1948, auf den sich die Beschwerde hauptsächlich stützt, für die Beschwerdeführerin keinesfalls etwas zu gewinnen sein könnte. Diese Bestimmung sieht nämlich die Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem MSchG 1979 nur für Rechte vor, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten und somit - wie sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 leg. cit. ergibt - von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen. Wie aus den Erläuterungen zu § 75a BDG 1979 (RV 631 BlgNR
  2. GP), auf die die Erläuterungen zu §§ 29b bis 29d VBG 1948 ausdrücklich verweisen, hervorgeht, sind unter solchen Rechten die Vorrückung, die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, das Urlaubsausmaß und die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung zu verstehen (vgl. dazu auch das zur Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269). Die Gebührlichkeit der erhöhten Journaldienstzulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b hängt aber nicht von der Dauer des Dienstverhältnisses (der seit dem Vorrückungsstichtag zurückgelegten Dienstzeit) ab, sondern eben von der "im Exekutivdienst tatsächlich" zurückgelegten Dienstzeit (vgl. hiezu auch das die Feststellung der im Exekutivdienst zurückgelegten Zeit betreffende hg. Erkenntnis vom
  4. April 2002, Zl. 99/12/0224).Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob im Vertragsbedienstetenverhältnis zurückgelegte Exekutivdienstzeiten überhaupt als solche im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
  5. Jänner 1975 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage zu qualifizieren sind, weil aus Paragraph 29 c, Absatz 2, VBG 1948, auf den sich die Beschwerde hauptsächlich stützt, für die Beschwerdeführerin keinesfalls etwas zu gewinnen sein könnte. Diese Bestimmung sieht nämlich die Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem MSchG 1979 nur für Rechte vor, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten und somit - wie sich aus dem Zusammenhang mit Absatz eins, leg. cit. ergibt - von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen. Wie aus den Erläuterungen zu Paragraph 75 a, BDG 1979 Regierungsvorlage 631 BlgNR
  6. GP), auf die die Erläuterungen zu Paragraphen 29 b bis 29 d VBG 1948 ausdrücklich verweisen, hervorgeht, sind unter solchen Rechten die Vorrückung, die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, das Urlaubsausmaß und die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung zu verstehen vergleiche dazu auch das zur Erhöhung der Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 3, GehG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269). Die Gebührlichkeit der erhöhten Journaldienstzulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b hängt aber nicht von der Dauer des Dienstverhältnisses (der seit dem Vorrückungsstichtag zurückgelegten Dienstzeit) ab, sondern eben von der "im Exekutivdienst tatsächlich" zurückgelegten Dienstzeit vergleiche hiezu auch das die Feststellung der im Exekutivdienst zurückgelegten Zeit betreffende hg. Erkenntnis vom
  8. April 2002, Zl. 99/12/0224).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.