RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2003/12/0211 RechtssatzDer angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beamten "die Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung als Techniker für Baudienstleistungen und als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertungen versagt" wurde, kann nicht etwa so gedeutet werden kann, dass mit ihm die Ausübung EINER BEREITS BEGONNENEN Nebenbeschäftigung untersagt wird. Gemäß Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - dazu zählt nach Art. I leg. cit. auch das VVG -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten der Länder. Zu den derartige Angelegenheiten regelnden Gesetzen zählt u.a. das Vlbg LBedG
- Das Vlbg LBedG 1988 enthält weder eine ausdrückliche Ermächtigung der Dienstbehörde, im Fall eines (möglichen) Widerspruchs zu § 28 Vlbg LBedG 1988 in Verbindung mit § 32 Vlbg LBedG 2000 einen Untersagungs(Unterlassungs)Bescheid zu erlassen, noch sieht es im Sinn des Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG ausdrücklich die Anwendung des VVG vor. Ein gegenüber dem Beamten erlassener, auf § 32 Abs. 2 Vlbg LBedG 2000 gestützter "Untersagungsbescheid" könnte daher nicht nach § 5 VVG "vollstreckt" werden (vgl. zur Umdeutung auf § 56 BDG 1979 gestützter "Untersagungsbescheide" in Feststellungsbescheide, mit denen die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt wird, die hg. Erkenntnisse vom
- September 2005, Zlen. 2002/12/0253, 2003/12/0026, 2003/12/0176 und 2003/12/0200).Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beamten "die Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung als Techniker für Baudienstleistungen und als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertungen versagt" wurde, kann nicht etwa so gedeutet werden kann, dass mit ihm die Ausübung EINER BEREITS BEGONNENEN Nebenbeschäftigung untersagt wird. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer eins, EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - dazu zählt nach Artikel römisch eins, leg. cit. auch das VVG -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten der Länder. Zu den derartige Angelegenheiten regelnden Gesetzen zählt u.a. das Vlbg LBedG
- Das Vlbg LBedG 1988 enthält weder eine ausdrückliche Ermächtigung der Dienstbehörde, im Fall eines (möglichen) Widerspruchs zu Paragraph 28, Vlbg LBedG 1988 in Verbindung mit Paragraph 32, Vlbg LBedG 2000 einen Untersagungs(Unterlassungs)Bescheid zu erlassen, noch sieht es im Sinn des Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer eins, EGVG ausdrücklich die Anwendung des VVG vor. Ein gegenüber dem Beamten erlassener, auf Paragraph 32, Absatz 2, Vlbg LBedG 2000 gestützter "Untersagungsbescheid" könnte daher nicht nach Paragraph 5, VVG "vollstreckt" werden vergleiche zur Umdeutung auf Paragraph 56, BDG 1979 gestützter "Untersagungsbescheide" in Feststellungsbescheide, mit denen die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt wird, die hg. Erkenntnisse vom
- September 2005, Zlen. 2002/12/0253, 2003/12/0026, 2003/12/0176 und 2003/12/0200).