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{'item': '2003/12/0211'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2003/12/0211 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, zu § 56 BDG 1979 ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides enthält, eine solche auch nicht aus § 1 Abs. 1 Z. 12 DVV 1981 abzuleiten ist und daher die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen gelten. Ein auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassender Bescheid, mit dem die Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt werden soll, ist wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides nur zulässig, solange die (beabsichtigte) Nebenbeschäftigung noch nicht aufgenommen wurde. Nach dem Beginn der Ausübung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; Verfahren nach §§ 38 und 40 BDG 1979) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2005, Zl. 2000/12/0265). Diese Judikatur kann auf § 32 Vlbg LBedG 2000 übertragen werden, weil diese Bestimmung - wie sich den Gesetzesmaterialien (RV zum Vlbg LBedG 2000,
  3. Beilage im Jahre 2000 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages) entnehmen lässt - in Anlehnung an Bundesdienstrecht formuliert wurde und in den hier entscheidenden Punkten im Wesentlichen § 56 BDG 1979 entspricht. Auch § 32 Vlbg LBedG 2000 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides. Im Bereich des Vlbg LBedG 1988 kann die allfällige Unzulässigkeit einer bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung ebenfalls im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geklärt werden bzw. kann die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung ein dienstliches Interesse für eine Personalmaßnahme im Sinne des § 28 Vlbg LBedG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Vlbg LBedG 2000 begründen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, zu Paragraph 56, BDG 1979 ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides enthält, eine solche auch nicht aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, DVV 1981 abzuleiten ist und daher die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen gelten. Ein auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassender Bescheid, mit dem die Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt werden soll, ist wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides nur zulässig, solange die (beabsichtigte) Nebenbeschäftigung noch nicht aufgenommen wurde. Nach dem Beginn der Ausübung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; Verfahren nach Paragraphen 38 und 40 BDG 1979) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2005, Zl. 2000/12/0265). Diese Judikatur kann auf Paragraph 32, Vlbg LBedG 2000 übertragen werden, weil diese Bestimmung - wie sich den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage zum Vlbg LBedG 2000,
  6. Beilage im Jahre 2000 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages) entnehmen lässt - in Anlehnung an Bundesdienstrecht formuliert wurde und in den hier entscheidenden Punkten im Wesentlichen Paragraph 56, BDG 1979 entspricht. Auch Paragraph 32, Vlbg LBedG 2000 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides. Im Bereich des Vlbg LBedG 1988 kann die allfällige Unzulässigkeit einer bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung ebenfalls im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geklärt werden bzw. kann die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung ein dienstliches Interesse für eine Personalmaßnahme im Sinne des Paragraph 28, Vlbg LBedG 1988 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Vlbg LBedG 2000 begründen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.