RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2003/12/0212 RechtssatzMit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, weil die letztinstanzliche Gemeindebehörde die Beschwerdeführerin, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde steht, in Ansehung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nicht der Funktionsgruppe VII zugeordnet habe, hätte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) umschrieben, sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem § 2 Abs. 4 GdBDO im Zusammenhang mit Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur GdBDO-Novelle LGBl. 2400-34 widersprechenden Zuteilungsverordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde (vom
- Dezember 1999 und vom
- Dezember 2000) verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Gesetzwidrigkeit der maßgeblichen Zuteilungsverordnungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, mit weiteren Hinweisen).Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, weil die letztinstanzliche Gemeindebehörde die Beschwerdeführerin, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde steht, in Ansehung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nicht der Funktionsgruppe römisch sieben zugeordnet habe, hätte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) umschrieben, sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem Paragraph 2, Absatz 4, GdBDO im Zusammenhang mit Absatz 3, der Übergangsbestimmungen zur GdBDO-Novelle LGBl. 2400-34 widersprechenden Zuteilungsverordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde (vom
- Dezember 1999 und vom
- Dezember 2000) verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Gesetzwidrigkeit der maßgeblichen Zuteilungsverordnungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt vergleiche hiezu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, mit weiteren Hinweisen).