RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2004 Geschäftszahl2003/12/0219 RechtssatzVor dem Hintergrund der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2001/12/0159, sowie im hg. Erkenntnis vom
- August 2000, Zl. 98/12/0185, war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Zuordenbarkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 bzw. 4 der Verwendungsgruppe A1 schon deshalb zu verneinen, weil sich dieser Arbeitsplatz (ihres Erachtens) nicht unter die begriffliche Umschreibung der Richtverwendungen nach Pkt. 1.7.
- bzw. 1.8.
- der Anlage 1 zum BDG 1979 subsumieren ließ. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht festgestellt ist, dass der aktuell innegehabte Arbeitsplatz des Beamten bereits am
- Jänner 1994 in gleicher Konfiguration existiert hat, gilt entsprechendes auch für die positive Zuordnung desselben unter eine abstrakt umschriebene Richtverwendung (hier nach Pkt. 1.9.
- der Anlage 1 zum BDG 1979). Die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu einer der von der belangten Behörde zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung hätte - ihre grundsätzliche Zulässigkeit nach § 137 Abs. 1 erster und zweiter Satz BDG 1979 vorausgesetzt - im vorliegenden Fall daher nicht im Wege einer im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmenden Subsumtion der konkret beschriebenen Verwendung unter die abstrakte Umschreibung der Richtverwendung zu erfolgen gehabt, sondern vielmehr durch den Vergleich der Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes mit Wertigkeiten der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Schaffung (
- Jänner 1994) erfassten Arbeitsplätze. Davon, dass es sich bei einer solchen Zuordnung nicht um einen Subsumtionsvorgang handelt, ging wohl auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, verneinte sie doch die Zuordenbarkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu der unter Punkt 1.8.
- der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung mit der Begründung, dass seine - unstrittig bestehende - Ermächtigung gemäß § 10 Abs. 4 BMG nicht so weit gehe, wie dies den für diese Verwendung typischen Arbeitsplätzen entspreche. wie hier - nicht festgestellt ist, dass der aktuell innegehabte Arbeitsplatz des Beamten bereits am
- Jänner 1994 in gleicher Konfiguration existiert hat, gilt entsprechendes auch für die positive Zuordnung desselben unter eine abstrakt umschriebene Richtverwendung (hier nach Pkt. 1.9.
- der Anlage 1 zum BDG 1979). Die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu einer der von der belangten Behörde zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung hätte - ihre grundsätzliche Zulässigkeit nach Paragraph 137, Absatz eins, erster und zweiter Satz BDG 1979 vorausgesetzt - im vorliegenden Fall daher nicht im Wege einer im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmenden Subsumtion der konkret beschriebenen Verwendung unter die abstrakte Umschreibung der Richtverwendung zu erfolgen gehabt, sondern vielmehr durch den Vergleich der Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes mit Wertigkeiten der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Schaffung (
- Jänner 1994) erfassten Arbeitsplätze. Davon, dass es sich bei einer solchen Zuordnung nicht um einen Subsumtionsvorgang handelt, ging wohl auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, verneinte sie doch die Zuordenbarkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu der unter Punkt 1.8.
- der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung mit der Begründung, dass seine - unstrittig bestehende - Ermächtigung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG nicht so weit gehe, wie dies den für diese Verwendung typischen Arbeitsplätzen entspreche.
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