RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2003/12/0222 RechtssatzWollte man § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 dahingehend auslegen, dass jeder Beamte, der, auch nach dem
- Juli 2003 bzw. nach dem
- August 2003 einen, wenn auch unberechtigten, Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, sei es nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997, sei es nach § 13a LDG 1984 stellt, sodann auf Antrag seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des
- November 2003 bewirken könnte, hätte die in Rede stehende Gesetzesbestimmung schlicht und einfach zur Folge gehabt, dass sämtliche Bundesbeamte und Landeslehrer unabhängig von ihrem Lebensalter ihre Versetzung in den Ruhestand - bei Erfüllung der Wartezeiten gemäß §§ 7, 90 PG 1965 auch mit der Wirkung des Anfalles eines Ruhegenusses - zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt hätten bewirken können. Dass solches vom Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2003 gewollt worden wäre, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Ein solcher gesetzgeberischer Wille hätte nicht nur eine rechtstechnisch einfache Umsetzung erlaubt, er hätte wohl auch in den Gesetzesmaterialien seinen klaren Niederschlag gefunden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. In Ansehung der schon durch die Regierungsvorlage getroffenen Regelung für alle Bundesbeamte ist lediglich von einer Änderung des Ruhestandsversetzungstermines um einen Monat die Rede (59 BlgNR XXII. GP, 81). Der Ausschussbericht spricht in diesem Zusammenhang lediglich von einer Ausweitung auf entsprechende Regelungen im Bereich der Lehrer (111 BlgNR XXII. GP, 8).Wollte man Paragraph 22 g, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 dahingehend auslegen, dass jeder Beamte, der, auch nach dem
- Juli 2003 bzw. nach dem
- August 2003 einen, wenn auch unberechtigten, Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, sei es nach Paragraph 22 g, Absatz eins, BB-SozPG 1997, sei es nach Paragraph 13 a, LDG 1984 stellt, sodann auf Antrag seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des
- November 2003 bewirken könnte, hätte die in Rede stehende Gesetzesbestimmung schlicht und einfach zur Folge gehabt, dass sämtliche Bundesbeamte und Landeslehrer unabhängig von ihrem Lebensalter ihre Versetzung in den Ruhestand - bei Erfüllung der Wartezeiten gemäß Paragraphen 7, 90, PG 1965 auch mit der Wirkung des Anfalles eines Ruhegenusses - zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt hätten bewirken können. Dass solches vom Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2003 gewollt worden wäre, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Ein solcher gesetzgeberischer Wille hätte nicht nur eine rechtstechnisch einfache Umsetzung erlaubt, er hätte wohl auch in den Gesetzesmaterialien seinen klaren Niederschlag gefunden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. In Ansehung der schon durch die Regierungsvorlage getroffenen Regelung für alle Bundesbeamte ist lediglich von einer Änderung des Ruhestandsversetzungstermines um einen Monat die Rede (59 BlgNR römisch 22 . GP, 81). Der Ausschussbericht spricht in diesem Zusammenhang lediglich von einer Ausweitung auf entsprechende Regelungen im Bereich der Lehrer (111 BlgNR römisch 22 . GP, 8). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E
- September 2006