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{'item': '2003/12/0222'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2003/12/0222 RechtssatzEin - allenfalls bei der Auslegung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 zu berücksichtigendes - schützenswertes Vertrauen, zu den Konditionen des bisher geltenden Pensionsrechtes ab Erreichung des in § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 115e Abs. 2 LDG 1984 angeführten Lebensalters in den Ruhestand versetzt zu werden, könnte sich nur für jene Beamten ergeben haben, deren Ruhestandsversetzung schon vor Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes bescheidmäßig verfügt worden war. Erst nach Erhalt eines auf § 13a LDG 1984 gestützten Bescheides kann der Landeslehrer darauf vertrauen, zu dem dort genannten Termin auch tatsächlich in den Ruhestand versetzt zu werden. Eine bloße Antragstellung begründet ein solches Vertrauen demgegenüber nicht. Zwar mag es bei Antragstellung für den Beamten feststehen, dass er das Mindestalter zu dem von ihm angegebenen Termin erreichen wird. Ob zu diesem Termin aber die weiteren Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 gegeben sein werden, wird dem Beamten jedenfalls in aller Regel nicht erkennbar sein, sodass allein aus einer Antragstellung noch kein schützenswertes Vertrauen im oben aufgezeigten Sinne resultieren könnte. Diese Überlegungen treffen umso mehr auf den Fall einer Antragstellung nach § 13a LDG 1984 erst nach Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu.Ein - allenfalls bei der Auslegung des Paragraph 22 g, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 zu berücksichtigendes - schützenswertes Vertrauen, zu den Konditionen des bisher geltenden Pensionsrechtes ab Erreichung des in Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 115 e, Absatz 2, LDG 1984 angeführten Lebensalters in den Ruhestand versetzt zu werden, könnte sich nur für jene Beamten ergeben haben, deren Ruhestandsversetzung schon vor Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes bescheidmäßig verfügt worden war. Erst nach Erhalt eines auf Paragraph 13 a, LDG 1984 gestützten Bescheides kann der Landeslehrer darauf vertrauen, zu dem dort genannten Termin auch tatsächlich in den Ruhestand versetzt zu werden. Eine bloße Antragstellung begründet ein solches Vertrauen demgegenüber nicht. Zwar mag es bei Antragstellung für den Beamten feststehen, dass er das Mindestalter zu dem von ihm angegebenen Termin erreichen wird. Ob zu diesem Termin aber die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LDG 1984 gegeben sein werden, wird dem Beamten jedenfalls in aller Regel nicht erkennbar sein, sodass allein aus einer Antragstellung noch kein schützenswertes Vertrauen im oben aufgezeigten Sinne resultieren könnte. Diese Überlegungen treffen umso mehr auf den Fall einer Antragstellung nach Paragraph 13 a, LDG 1984 erst nach Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E 13. September 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.