RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2003/12/0222 RechtssatzDer erste Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 bezieht sich ausschließlich auf bereits ergangene Bescheide (in Ansehung derer das Gesetz über Antrag des Beamten entweder ihre Aufhebung oder ihre Abänderung im Sinne einer Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf
- November 2003 ermöglicht, wobei es für den hier gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob der im ersten Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 für bereits erfolgte Ruhestandsversetzungen u.a. nach § 13a LDG 1984 vorgesehene "Anspruch auf Vorverlegung" vom Vorliegen der Erfolgsvoraussetzungen des § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 zum
- November 2003 abhängt oder nicht. Der Ausdruck "hat" im ersten Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 bezieht sich nach dem Gesetzeszweck somit auf solche den dort geregelten Ruhestandsversetzungsbescheiden zu Grunde liegenden Anträge, welche bis zur Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellt worden sind. Hat die Antragstellung demgegenüber noch nicht zu einer Bescheiderlassung geführt, erfordert der Gesetzeszweck ausschließlich die Einräumung der Möglichkeit, den (vor dem Hintergrund der Neuregelung des Pensionsrechtes nunmehr als verfehlt betrachteten) Antrag zurückzuziehen. Hiefür genügt es, auf noch nicht entschiedene Anträge den zweiten Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 anzuwenden, wobei im Anschluss an eine Antragsrückziehung nach der genannten Bestimmung ein Neuantrag nach Abs. 1 leg. cit. auf Versetzung in den Ruhestand zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden kann, dessen Erfolg jedoch vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung zu diesem früheren Zeitpunkt abhängig ist.Der erste Satz des Paragraph 22 g, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 bezieht sich ausschließlich auf bereits ergangene Bescheide (in Ansehung derer das Gesetz über Antrag des Beamten entweder ihre Aufhebung oder ihre Abänderung im Sinne einer Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf
- November 2003 ermöglicht, wobei es für den hier gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob der im ersten Satz des Paragraph 22 g, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 für bereits erfolgte Ruhestandsversetzungen u.a. nach Paragraph 13 a, LDG 1984 vorgesehene "Anspruch auf Vorverlegung" vom Vorliegen der Erfolgsvoraussetzungen des Paragraph 22 g, Absatz eins, BB-SozPG 1997 zum
- November 2003 abhängt oder nicht. Der Ausdruck "hat" im ersten Satz des Paragraph 22 g, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 bezieht sich nach dem Gesetzeszweck somit auf solche den dort geregelten Ruhestandsversetzungsbescheiden zu Grunde liegenden Anträge, welche bis zur Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellt worden sind. Hat die Antragstellung demgegenüber noch nicht zu einer Bescheiderlassung geführt, erfordert der Gesetzeszweck ausschließlich die Einräumung der Möglichkeit, den (vor dem Hintergrund der Neuregelung des Pensionsrechtes nunmehr als verfehlt betrachteten) Antrag zurückzuziehen. Hiefür genügt es, auf noch nicht entschiedene Anträge den zweiten Satz des Paragraph 22 g, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 anzuwenden, wobei im Anschluss an eine Antragsrückziehung nach der genannten Bestimmung ein Neuantrag nach Absatz eins, leg. cit. auf Versetzung in den Ruhestand zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden kann, dessen Erfolg jedoch vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung zu diesem früheren Zeitpunkt abhängig ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E
- September 2006