RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2003/12/0222 RechtssatzOb sich die im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigte Möglichkeit einer Zurückziehung von noch nicht entschiedenen Anträgen u.a. nach § 13a LDG 1984 ausschließlich auf solche bezieht, die vor dem
- Juli 2003 gestellt wurden (wofür die Erwähnung dieses Datums im Gesetzestext spräche), oder aber auch auf solche, die bis zum
- August 2003 gestellt wurden (was dem Gesetzeszweck wohl weit eher entsprechen würde), oder schließlich mangels ausdrücklicher Einschränkung nach dem Gesetzeswortlaut darüber hinaus auf solche, die bis zum
- Oktober 2003 gestellt wurden (bei denen allerdings der Gedanke des Dispositionsschutzes nicht mehr zum Tragen käme), kann - unter Beachtung auch der folgenden Ausführungen - hier dahinstehen. Die Landeslehrerin, in Ansehung derer ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach § 13a LDG 1984 nicht ergangen ist und die am
- November 2003 das
- Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, hatte keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu diesem Zeitpunkt erlangt. Wenn sie in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, nach der Verwaltungspraxis anderer Dienstbehörden seien in vergleichbaren Fällen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt, so ist ihr zu entgegnen, dass es vorliegendenfalls um die Auslegung einer striktrechtlichen Norm geht und der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Auf Basis der hier vertretenen Auslegung erwiese sich die von der Landeslehrerin behauptete Praxis anderer Dienstbehörden als rechtswidrig. Doch hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. die bei Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1357, wiedergegebene Judikatur). Dies gilt umso mehr bei allfälligem Vorliegen einer rechtswidrigen Praxis anderer Behörden (hier durch Behörden anderer Gebietskörperschaften).Ob sich die im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigte Möglichkeit einer Zurückziehung von noch nicht entschiedenen Anträgen u.a. nach Paragraph 13 a, LDG 1984 ausschließlich auf solche bezieht, die vor dem
- Juli 2003 gestellt wurden (wofür die Erwähnung dieses Datums im Gesetzestext spräche), oder aber auch auf solche, die bis zum
- August 2003 gestellt wurden (was dem Gesetzeszweck wohl weit eher entsprechen würde), oder schließlich mangels ausdrücklicher Einschränkung nach dem Gesetzeswortlaut darüber hinaus auf solche, die bis zum
- Oktober 2003 gestellt wurden (bei denen allerdings der Gedanke des Dispositionsschutzes nicht mehr zum Tragen käme), kann - unter Beachtung auch der folgenden Ausführungen - hier dahinstehen. Die Landeslehrerin, in Ansehung derer ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Paragraph 13 a, LDG 1984 nicht ergangen ist und die am
- November 2003 das
- Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, hatte keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu diesem Zeitpunkt erlangt. Wenn sie in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, nach der Verwaltungspraxis anderer Dienstbehörden seien in vergleichbaren Fällen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt, so ist ihr zu entgegnen, dass es vorliegendenfalls um die Auslegung einer striktrechtlichen Norm geht und der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Auf Basis der hier vertretenen Auslegung erwiese sich die von der Landeslehrerin behauptete Praxis anderer Dienstbehörden als rechtswidrig. Doch hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte vergleiche die bei Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1357, wiedergegebene Judikatur). Dies gilt umso mehr bei allfälligem Vorliegen einer rechtswidrigen Praxis anderer Behörden (hier durch Behörden anderer Gebietskörperschaften). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E
- September 2006