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{'item': '2003/13/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2004 Geschäftszahl2003/13/0018 RechtssatzDer im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates (beginnend mit dem Erkenntnis vom

  1. April 2001, 2001/14/0054) umfangreich zitierten Vorjudikatur legte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zu Grunde, dass Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,Der im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates (beginnend mit dem Erkenntnis vom
  2. April 2001, 2001/14/0054) umfangreich zitierten Vorjudikatur legte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zu Grunde, dass Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, .) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, .) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und .) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält. Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten Judikatur geäußert hat, gibt dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. .) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält. Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten Judikatur geäußert hat, gibt dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/13/0096 E
  3. Dezember 2004 2001/14/0097 E
  4. Dezember 2005 2003/13/0024 E
  5. Dezember 2004 2003/13/0170 E
  6. Dezember 2004 2004/13/0074 E
  7. Dezember 2004 2004/13/0131 E
  8. Dezember 2004 2003/13/0133 E
  9. Dezember 2004 2003/15/0043 E
  10. Dezember 2004 2003/15/0120 E
  11. Dezember 2004 2004/15/0162 E
  12. Dezember 2004 2001/15/0182 E
  13. Dezember 2004 2002/15/0040 E
  14. Dezember 2004 2002/13/0215 E
  15. Jänner 2005 2001/14/0197 E
  16. Jänner 2005 2004/14/0147 E
  17. Jänner 2005 2002/13/0107 E
  18. Jänner 2005 2001/13/0134 E
  19. Jänner 2005 2001/13/0120 E
  20. Jänner 2005 2004/13/0072 E
  21. Jänner 2005 2001/14/0139 E
  22. Jänner 2005 2004/15/0046 E
  23. Februar 2005 2005/13/0019 E
  24. März 2005 2001/14/0026 E
  25. September 2005 2004/14/0126 E
  26. September 2005 2005/13/0093 E
  27. September 2005 2005/16/0210 E
  28. September 2005 2003/13/0020 E
  29. Dezember 2004 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2001/14/0054 E
  30. April 2001 VwSlg 7607 F/2001 RS 3; 2001/15/0069 E
  31. September 2002 RS 1; 2001/13/0063 E
  32. Juli 2001 RS 1; (RIS: abgv)

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