RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2007 Geschäftszahl2003/13/0019 RechtssatzIn den Gesetzesmaterialien (1715 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, 63) wird die Bestimmung es § 12 Abs. 2 UStG 1994 in der Stammfassung als Vereinfachungsmaßnahme nach Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Eine solche Entscheidung ist erst zur ähnlichen (allerdings auch für Gebäude geltenden) Bestimmung des § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 ergangen (vgl. die Ratsentscheidung vom
- Dezember 2004, ABl 2004, L 371). Diese Ermächtigung wurde nicht rückwirkend erteilt (zum Verbot rückwirkender Ermächtigungen siehe im Übrigen EuGH vom
- April 2004, C-17/01, Sudholz) und ist gemäß § 28 Abs. 25 Z. 4 UStG 1994 ab
- Februar 2005 anzuwenden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass § 12 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 in der Stammfassung keine gemeinschaftsrechtliche Stütze in Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG findet und die Abgabepflichtige befugt ist, sich zu ihren Gunsten auf die unmittelbare Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach Art. 17 Abs. 2 lit. a der genannten Richtlinie zu berufen. Diese Bestimmung ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; ihr kommt daher unmittelbare Anwendbarkeit zu. (Hier Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 betroffen.)In den Gesetzesmaterialien (1715 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR römisch achtzehn. GP, 63) wird die Bestimmung es Paragraph 12, Absatz 2, UStG 1994 in der Stammfassung als Vereinfachungsmaßnahme nach Artikel 27, der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Eine solche Entscheidung ist erst zur ähnlichen (allerdings auch für Gebäude geltenden) Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ergangen vergleiche die Ratsentscheidung vom
- Dezember 2004, Amtsblatt 2004, L 371). Diese Ermächtigung wurde nicht rückwirkend erteilt (zum Verbot rückwirkender Ermächtigungen siehe im Übrigen EuGH vom
- April 2004, C-17/01, Sudholz) und ist gemäß Paragraph 28, Absatz 25, Ziffer 4, UStG 1994 ab
- Februar 2005 anzuwenden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz UStG 1994 in der Stammfassung keine gemeinschaftsrechtliche Stütze in Artikel 27, der Richtlinie 77/388/EWG findet und die Abgabepflichtige befugt ist, sich zu ihren Gunsten auf die unmittelbare Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach Artikel 17, Absatz 2, Litera a, der genannten Richtlinie zu berufen. Diese Bestimmung ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; ihr kommt daher unmittelbare Anwendbarkeit zu. (Hier Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 betroffen.)