RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2003/13/0069 RechtssatzDie Beschwerdeführerin war seit
- Jänner 1991 Organträger u.a. einer Organgesellschaft, der am
- Juli 1991 von einer nicht im Organverbund stehenden Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin eine (in der Folge aufgestockte) "Barvorlage" gewährt wurde. Am
- Mai 1992 trat an die Stelle der bisherigen Gläubigerin eine Organgesellschaft der Beschwerdeführerin als neue Gläubigerin. Eine "nennenswerte Reduktion" der Schuld erfolgte bis zum Jahresende 1993 nicht. Nach dem Erkenntnis vom
- November 1994, 94/14/0128, hat die Ertragsermittlung für Organträger und Organ gesondert (getrennt) zu erfolgen, dies nur mit der Besonderheit, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen diesen beiden als innerbetriebliche Vorgänge gelten und daher außer Betracht bleiben, eine doppelte Erfassung desselben Betrages sowohl bei der Unter- als bei der Obergesellschaft also auszuschließen ist. Gelten die Geschäftsbeziehungen zwischen den durch die Organschaft verbundenen Unternehmen - hier: zwischen zwei Organgesellschaften - als "innerbetriebliche Vorgänge", was keine Bejahung der "Filialtheorie" bedeutet (Hinweis E
- November 1994, 94/14/0128), so kommt die Annahme eines "einheitlichen Dauerschuldverhältnisses" unter Einschluss eines solchen zwischen zwei Organgesellschaften nicht in Frage. Die erwähnte "Besonderheit" - die sich unmittelbar aus der im Gesetz verankerten Fiktion ableitet - hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass unter dem Gesichtspunkt des § 7 Z 1 GewStG nur das Schuldverhältnis bis zum
- Mai 1992 in Betracht zu ziehen ist. Auf die Beurteilung der Aufeinanderfolge eines Schuldverhältnisses und eines innerbetrieblichen Vorganges sind die Kriterien für die Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Schuldverhältnisse im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf die sich die belangte Behörde u.a. berufen hat, nicht übertragbar. Für den Standpunkt der belangten Behörde ist daher auch aus dem von ihr dazu zitierten hg. Erkenntnis vom
- Juli 2000, Zl. 97/13/0231, nichts zu gewinnen. als "innerbetriebliche Vorgänge", was keine Bejahung der "Filialtheorie" bedeutet (Hinweis E
- November 1994, 94/14/0128), so kommt die Annahme eines "einheitlichen Dauerschuldverhältnisses" unter Einschluss eines solchen zwischen zwei Organgesellschaften nicht in Frage. Die erwähnte "Besonderheit" - die sich unmittelbar aus der im Gesetz verankerten Fiktion ableitet - hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG nur das Schuldverhältnis bis zum
- Mai 1992 in Betracht zu ziehen ist. Auf die Beurteilung der Aufeinanderfolge eines Schuldverhältnisses und eines innerbetrieblichen Vorganges sind die Kriterien für die Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Schuldverhältnisse im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf die sich die belangte Behörde u.a. berufen hat, nicht übertragbar. Für den Standpunkt der belangten Behörde ist daher auch aus dem von ihr dazu zitierten hg. Erkenntnis vom
- Juli 2000, Zl. 97/13/0231, nichts zu gewinnen.
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