RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2004 Geschäftszahl2003/13/0093 RechtssatzNach dem Erkenntnis vom
- Oktober 1998, 97/14/0086, VwSlg 7319 F/1998, sind Rechtsklarheit schaffende Feststellungsaussprüche nicht allein den im Gesetz vorgesehenen Feststellungsbescheiden nach den §§ 186 ff BAO vorbehalten, sondern können im Grunde des § 92 Abs. 1 lit. b oder c BAO auch außerhalb solcher im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheide getroffen werden. Im Falle des Vorliegens einer bescheidmäßig getroffenen Feststellung über die Abzugsfähigkeit eines Verlustes geht die Rechtskraft eines darüber getätigten Abspruches selbst dem Grundsatz vor, dass über die Ordnungsmäßigkeit etwa der Buchführung im Entstehungsjahr des Verlustes in der Veranlagung jenes Jahres die Entscheidung zu treffen ist, für welches der Verlust als Sonderausgabe berücksichtigt werden soll (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2088, sowie Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, § 198, Tz 16). Weshalb ein Verlust im Jahr seines Entstehens "bemessungsgrundlagenwirksam" gewesen sein muss, um im Falle seiner spruchmäßigen Feststellung als abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO dieser Feststellung Bindungswirkung für Folgeperioden zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen. Dass mit einem solchen Feststellungsabspruch kein Ausspruch über die Bemessungsgrundlage des Verlustjahres im Sinne des § 198 Abs. 2 BAO verbunden ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualität eines solchen Abspruches als Feststellung einer abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO. Dass es sich bei einem solchen Abspruch um eine bloße "Serviceleistung" der Abgabenverwaltung handle, die mangels normativer Kraft keine Bindungswirkung entfalten könne, ist eine Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht teilt.Nach dem Erkenntnis vom
- Oktober 1998, 97/14/0086, VwSlg 7319 F/1998, sind Rechtsklarheit schaffende Feststellungsaussprüche nicht allein den im Gesetz vorgesehenen Feststellungsbescheiden nach den Paragraphen 186, ff BAO vorbehalten, sondern können im Grunde des Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, oder c BAO auch außerhalb solcher im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheide getroffen werden. Im Falle des Vorliegens einer bescheidmäßig getroffenen Feststellung über die Abzugsfähigkeit eines Verlustes geht die Rechtskraft eines darüber getätigten Abspruches selbst dem Grundsatz vor, dass über die Ordnungsmäßigkeit etwa der Buchführung im Entstehungsjahr des Verlustes in der Veranlagung jenes Jahres die Entscheidung zu treffen ist, für welches der Verlust als Sonderausgabe berücksichtigt werden soll (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2088, sowie Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, Paragraph 198,, Tz 16). Weshalb ein Verlust im Jahr seines Entstehens "bemessungsgrundlagenwirksam" gewesen sein muss, um im Falle seiner spruchmäßigen Feststellung als abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO dieser Feststellung Bindungswirkung für Folgeperioden zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen. Dass mit einem solchen Feststellungsabspruch kein Ausspruch über die Bemessungsgrundlage des Verlustjahres im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, BAO verbunden ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualität eines solchen Abspruches als Feststellung einer abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO. Dass es sich bei einem solchen Abspruch um eine bloße "Serviceleistung" der Abgabenverwaltung handle, die mangels normativer Kraft keine Bindungswirkung entfalten könne, ist eine Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht teilt.
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