← Österreich

{'item': '2003/13/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2007 Geschäftszahl2003/13/0095 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom

  1. November 1999, 98/13/0022, VwSlg 7460 F/1999, ausgeführt hat, beschränkte sich die "Tätigkeit" des Postsparkassenamtes nach § 7 Abs. 2 Postsparkassengesetz 1969 in der für den Streitzeitraum 1994 bis 1996 geltenden Fassung auf die Funktion einer dem Bundesminister für Finanzen unterstehenden Dienststelle, somit einer dienstrechtlich maßgebenden Organisationseinheit der bei der PSK tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes. Bei diesen gesetzlich normierten Gegebenheiten kann nicht davon gesprochen werden, dass das Postsparkassenamt der PSK Bedienstete "zuweist". Darin kann - wie der Gerichtshof gleichfalls im zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat - auch nicht eine Art der Arbeitskräfteüberlassung erblickt werden. Erst mit der Einbringung der PSK in eine Aktiengesellschaft erfolgte eine "Zuweisung" von Bundesbediensteten "zur Dienstleistung" (vgl. § 7 Abs. 1 Postsparkassengesetz 1969 in der Fassung BGBl. Nr. 742/1996). Für die davor liegenden Zeiträume oblag die Besorgung aller Geschäfte der PSK sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, "die auf Grund eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet" wurden, ex lege (vgl. § 7 Abs. 1 Postsparkassengesetz in der Fassung vor dem BGBl. Nr. 742/1996) grundsätzlich Bundes- oder Vertragsbediensteten des Bundes, ohne dass es dazu einer Zuweisung zur Dienstleistung bedurft hätte, weil sich die Verpflichtung, für die PSK im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig zu werden, bereits aus der Ernennung (oder Aufnahme) auf eine entsprechende Planstelle ergab. Dass § 2 KommStG 1993 in seiner für den Streitzeitraum 1994 bis 1996 geltenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 142/2000 keine Sonderregelung für "zur Dienstleistung zugewiesene" oder "zur Arbeitsleistung überlassene" Personen enthielt, steht der Kommunalsteuerpflicht der Arbeitslöhne der für die PSK tätigen Bundes- oder Vertragsbediensteten des Bundes somit nicht entgegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. November 1999, 98/13/0022, VwSlg 7460 F/1999, ausgeführt hat, beschränkte sich die "Tätigkeit" des Postsparkassenamtes nach Paragraph 7, Absatz 2, Postsparkassengesetz 1969 in der für den Streitzeitraum 1994 bis 1996 geltenden Fassung auf die Funktion einer dem Bundesminister für Finanzen unterstehenden Dienststelle, somit einer dienstrechtlich maßgebenden Organisationseinheit der bei der PSK tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes. Bei diesen gesetzlich normierten Gegebenheiten kann nicht davon gesprochen werden, dass das Postsparkassenamt der PSK Bedienstete "zuweist". Darin kann - wie der Gerichtshof gleichfalls im zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat - auch nicht eine Art der Arbeitskräfteüberlassung erblickt werden. Erst mit der Einbringung der PSK in eine Aktiengesellschaft erfolgte eine "Zuweisung" von Bundesbediensteten "zur Dienstleistung" vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Postsparkassengesetz 1969 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,). Für die davor liegenden Zeiträume oblag die Besorgung aller Geschäfte der PSK sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, "die auf Grund eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet" wurden, ex lege vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Postsparkassengesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,) grundsätzlich Bundes- oder Vertragsbediensteten des Bundes, ohne dass es dazu einer Zuweisung zur Dienstleistung bedurft hätte, weil sich die Verpflichtung, für die PSK im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig zu werden, bereits aus der Ernennung (oder Aufnahme) auf eine entsprechende Planstelle ergab. Dass Paragraph 2, KommStG 1993 in seiner für den Streitzeitraum 1994 bis 1996 geltenden Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, keine Sonderregelung für "zur Dienstleistung zugewiesene" oder "zur Arbeitsleistung überlassene" Personen enthielt, steht der Kommunalsteuerpflicht der Arbeitslöhne der für die PSK tätigen Bundes- oder Vertragsbediensteten des Bundes somit nicht entgegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.