RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/13/0124 RechtssatzDie Unterteilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - unstrittig gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater oder gemischter Nutzung und einen anderen Raumteil mit geltend gemachter ausschließlich beruflicher Nutzung bewirkte keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten Raumes. Die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Teil des Ateliers seiner Wohnung fielen damit schon unter die Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG
- Umsatzsteuerlich resultierte daraus das Fehlen der Abzugsberechtigung für damit im Zusammenhang geleistete Vorsteuerbeträge aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG
- Art. 17 Abs. 6 der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie stand dem im Beschwerdefall anders als in den Fällen der hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2003, 99/15/0177, vom
- Dezember 2002, 2001/15/0093, und vom
- September 2002, 98/14/0198, nicht entgegen, weil nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, nach den Erwägungen der genannten Erkenntnisse durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wird, während dem Vorsteuerabzug im Beschwerdefall schon die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegenstehen, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 auch verweist.Die Unterteilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - unstrittig gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater oder gemischter Nutzung und einen anderen Raumteil mit geltend gemachter ausschließlich beruflicher Nutzung bewirkte keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten Raumes. Die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Teil des Ateliers seiner Wohnung fielen damit schon unter die Abzugsverbote des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG
- Umsatzsteuerlich resultierte daraus das Fehlen der Abzugsberechtigung für damit im Zusammenhang geleistete Vorsteuerbeträge aus dem Grunde des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG
- Artikel 17, Absatz 6, der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie stand dem im Beschwerdefall anders als in den Fällen der hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2003, 99/15/0177, vom
- Dezember 2002, 2001/15/0093, und vom
- September 2002, 98/14/0198, nicht entgegen, weil nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, nach den Erwägungen der genannten Erkenntnisse durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wird, während dem Vorsteuerabzug im Beschwerdefall schon die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 entgegenstehen, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 auch verweist.