2003/13/0160
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2004 Geschäftszahl2003/13/0160 RechtssatzDie Rechtswohltat des Inventars nach § 807 ABGB käme auch dem unbedingt erbserklärten Erben unbegrenzt zu Gute, wenn das Inventar vor der Einantwortung errichtet wurde (Hinweis Urteil des OGH vom 11. Dezember 1963, 7 Ob 329/63, SZ 36/157). Allerdings könnte die Haftung für die die Aktiva des Nachlasses übersteigenden Verbindlichkeiten aus dem Handelsbetrieb des Erblassers nicht bloß durch eine bedingte Erbserklärung oder die Errichtung eines Inventars, sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (§ 27 Abs. 2 iVm § 25 HGB) ausgeschlossen werden (Hinweis Miesenböck, Haftung und Risiko beim Erwerb eines Betriebes; in SWK 1986/15, B III 7)Die Rechtswohltat des Inventars nach Paragraph 807, ABGB käme auch dem unbedingt erbserklärten Erben unbegrenzt zu Gute, wenn das Inventar vor der Einantwortung errichtet wurde (Hinweis Urteil des OGH vom 11. Dezember 1963, 7 Ob 329/63, SZ 36/157). Allerdings könnte die Haftung für die die Aktiva des Nachlasses übersteigenden Verbindlichkeiten aus dem Handelsbetrieb des Erblassers nicht bloß durch eine bedingte Erbserklärung oder die Errichtung eines Inventars, sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, HGB) ausgeschlossen werden (Hinweis Miesenböck, Haftung und Risiko beim Erwerb eines Betriebes; in SWK 1986/15, B römisch drei 7)