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{'item': '2003/14/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2005 Geschäftszahl2003/14/0086 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Auslegung der Bestimmung des Art 4 Z 1

  1. ZP der Anschauungsweise des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis VfGH E
  2. Dezember 1996, G 9, 83, 86, 96, 110, 136, 143, 148, 159, 197/96) angeschlossen (siehe die hg Erkenntnisse etwa vom
  3. September 2004, 2002/13/0222, vom
  4. März 1999, 98/17/0134, vom
  5. Mai 1999, 99/03/0016, vom
  6. Dezember 2000, 2000/03/0270, vom
  7. Juli 2001, 97/03/0230, und vom
  8. Mai 2002, 2001/07/0182, und zur Entwicklung der Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte zu diesem Thema insgesamt die eingehende Darstellung von Thienel/Hauenschild, "Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff) und im Erkenntnis 2002/13/0222 darauf hingewiesen, dass sich auch der EGMR in seinen Urteilen vom
  9. Mai 2001 über die Beschwerde Nr 37.950/97 ("Fischer", ÖJZ 2001, 657) und vom
  10. Mai 2002 über die Beschwerde Nr 38.275/97 ("W. F.", ÖJZ 2003, 476) die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes zu Eigen gemacht habe. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass das Delikt nach § 33 Abs 1 FinStrG zu jenem nach § 302 StGB keinesfalls in einem Verhältnis der "Scheinkonkurrenz" - nach Art von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität - steht (vgl Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 203). Der Unrechts- und Schuldgehalt des einen Deliktes geht nämlich in keiner Weise in jenem des anderen auf. Während die Abgabenhinterziehung in einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (hier: Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen) besteht, stellt der Missbrauch der Amtsgewalt den wissentlichen Missbrauch der Amtsgewalt durch einen Beamten mit Schädigungsvorsatz (hier durch die Erlassung von Steuerbescheiden) dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Auslegung der Bestimmung des Artikel 4, Ziffer eins,
  11. ZP der Anschauungsweise des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis VfGH E
  12. Dezember 1996, G 9, 83, 86, 96, 110, 136, 143, 148, 159, 197/96) angeschlossen (siehe die hg Erkenntnisse etwa vom
  13. September 2004, 2002/13/0222, vom
  14. März 1999, 98/17/0134, vom
  15. Mai 1999, 99/03/0016, vom
  16. Dezember 2000, 2000/03/0270, vom
  17. Juli 2001, 97/03/0230, und vom
  18. Mai 2002, 2001/07/0182, und zur Entwicklung der Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte zu diesem Thema insgesamt die eingehende Darstellung von Thienel/Hauenschild, "Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff) und im Erkenntnis 2002/13/0222 darauf hingewiesen, dass sich auch der EGMR in seinen Urteilen vom
  19. Mai 2001 über die Beschwerde Nr 37.950/97 ("Fischer", ÖJZ 2001, 657) und vom
  20. Mai 2002 über die Beschwerde Nr 38.275/97 ("W. F.", ÖJZ 2003, 476) die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes zu Eigen gemacht habe. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass das Delikt nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zu jenem nach Paragraph 302, StGB keinesfalls in einem Verhältnis der "Scheinkonkurrenz" - nach Art von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität - steht vergleiche Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 203). Der Unrechts- und Schuldgehalt des einen Deliktes geht nämlich in keiner Weise in jenem des anderen auf. Während die Abgabenhinterziehung in einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (hier: Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen) besteht, stellt der Missbrauch der Amtsgewalt den wissentlichen Missbrauch der Amtsgewalt durch einen Beamten mit Schädigungsvorsatz (hier durch die Erlassung von Steuerbescheiden) dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.