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{'item': '2003/15/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2006 Geschäftszahl2003/15/0014 RechtssatzIn seinem Urteil vom

  1. April 1998, C-296/95, hat sich der EuGH der von einer Partei des seinerzeitigen Verfahrens vertretenen Zuordnung der Beförderungsleistung nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen Stellvertretung nicht angeschlossen. Die Gemeinschaftsrechtsordnung wolle grundsätzlich ihre Begriffe nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Zudem sei zu beachten, dass sich Grundsätze des Zivilrechts nicht notwendigerweise für die Anwendung im Steuerrecht eigneten, "das eigenständigen Zwecken dient". Zur Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG hat der EuGH in diesem Urteil gemeint, dass sie neben der Beförderung durch den Verkäufer selbst "auch und in viel weiterem Sinn sämtliche Fälle des Versandes oder der Beförderung auf Gefahr des Verkäufers" (durch Dritte) umfasse (Rn 45). "Im Übrigen bescheinigt die in dieser Bestimmung verwendete Formulierung deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eher auf die objektive Natur der Vorgänge als auf die ihnen verliehene rechtliche Form abstellt." (Rn 46).In seinem Urteil vom
  2. April 1998, C-296/95, hat sich der EuGH der von einer Partei des seinerzeitigen Verfahrens vertretenen Zuordnung der Beförderungsleistung nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen Stellvertretung nicht angeschlossen. Die Gemeinschaftsrechtsordnung wolle grundsätzlich ihre Begriffe nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Zudem sei zu beachten, dass sich Grundsätze des Zivilrechts nicht notwendigerweise für die Anwendung im Steuerrecht eigneten, "das eigenständigen Zwecken dient". Zur Bestimmung des Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 92/12/EWG hat der EuGH in diesem Urteil gemeint, dass sie neben der Beförderung durch den Verkäufer selbst "auch und in viel weiterem Sinn sämtliche Fälle des Versandes oder der Beförderung auf Gefahr des Verkäufers" (durch Dritte) umfasse (Rn 45). "Im Übrigen bescheinigt die in dieser Bestimmung verwendete Formulierung deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eher auf die objektive Natur der Vorgänge als auf die ihnen verliehene rechtliche Form abstellt." (Rn 46). Des Weiteren hat der EuGH im Urteil C-296/95 Schwestergesellschaften als Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit eingestuft und für relevant erachtet, dass eine Schwestergesellschaft der Verkäufergesellschaft und nicht die Käufer "die Risken der Entwicklung der Wechselkurse" getragen hat. Im Hinblick auf dieses Risiko sei davon auszugehen, dass die Waren "vom Verkäufer oder auf dessen Gefahr direkt oder indirekt versandt oder befördert worden sind". Der EuGH hat somit für die Beförderung "auf Gefahr" des Verkäufers (wobei in der diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahrenssprache von "by the vendor or on his behalf" die Rede ist) nicht das Bestehen des Risikos betreffend Untergang der Ware (Preisgefahr) gefordert, sondern das - im Zigarettenhandel an Privatpersonen relativ unbedeutende - Risiko der Wechselkursänderung als für die Zurechnung der Beförderung an den Verkäufer ausreichend erachtet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.