RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2006 Geschäftszahl2003/15/0014 RechtssatzAus dem Urteil des EuGH vom
- April 1998, C-296/95, lässt sich für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Beförderung bzw. Versendung durch den Lieferer oder für dessen Rechnung ("on behalf of"; "pour son compte") in Art. 28b Teil B Abs. 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie ableiten, dass vorrangig auf die objektive Natur der Vorgänge und nicht auf die ihnen verliehene (zivil)rechtliche Form abzustellen ist. Unter Beachtung der Begründungserwägungen im Ratsprotokoll und des Zwecks der gesamten Regelung des Art. 28b Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie kommt es nicht entscheidend darauf an, wer im Falle eines Transportes durch einen Dritten zivilrechtlich Schuldner des Dritten geworden ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Lieferant die Transportleistung des Dritten organisiert hat bzw. dem potenziellen Käufer der Ware die Möglichkeit der (gegebenenfalls durch einen Dritten zu erbringenden) Transportleistung angeboten hat. Aus dem Urteil C- 296/95 ergibt sich weiters, dass dabei nicht nur auf den Lieferer als solchen, sondern auf die wirtschaftliche Einheit, der er angehört (wozu etwa Schwestergesellschaften zählen, aber auch Muttergesellschaften und Gesellschafter), abzustellen ist. In diesem Sinn halten es Kolacny/Caganek, UStG3, Art. 3 Anm. 4 zutreffend für ausreichend, wenn der Lieferer die Versendung "veranlasst" hat. Es liegt kein Abholfall vor, wenn sich die Tätigkeit des Abnehmers auf eine bloß formale Auftragserteilung an den Frachtführer beschränkt (Hinweis Kolacny/Caganek, UStG3, Anm. 6). Wenn der Transport vom Verkäufer organisiert wird, und sei es auch im Namen und für Rechnung des Abnehmers, liegt sohin eine dem Verkäufer zuzurechnende Lieferung iSd Art. 28b Teil B Abs. 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie vor.Aus dem Urteil des EuGH vom
- April 1998, C-296/95, lässt sich für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Beförderung bzw. Versendung durch den Lieferer oder für dessen Rechnung ("on behalf of"; "pour son compte") in Artikel 28 b, Teil B Absatz eins, der Sechsten MwSt-Richtlinie ableiten, dass vorrangig auf die objektive Natur der Vorgänge und nicht auf die ihnen verliehene (zivil)rechtliche Form abzustellen ist. Unter Beachtung der Begründungserwägungen im Ratsprotokoll und des Zwecks der gesamten Regelung des Artikel 28 b, Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie kommt es nicht entscheidend darauf an, wer im Falle eines Transportes durch einen Dritten zivilrechtlich Schuldner des Dritten geworden ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Lieferant die Transportleistung des Dritten organisiert hat bzw. dem potenziellen Käufer der Ware die Möglichkeit der (gegebenenfalls durch einen Dritten zu erbringenden) Transportleistung angeboten hat. Aus dem Urteil C- 296/95 ergibt sich weiters, dass dabei nicht nur auf den Lieferer als solchen, sondern auf die wirtschaftliche Einheit, der er angehört (wozu etwa Schwestergesellschaften zählen, aber auch Muttergesellschaften und Gesellschafter), abzustellen ist. In diesem Sinn halten es Kolacny/Caganek, UStG3, Artikel 3, Anmerkung 4 zutreffend für ausreichend, wenn der Lieferer die Versendung "veranlasst" hat. Es liegt kein Abholfall vor, wenn sich die Tätigkeit des Abnehmers auf eine bloß formale Auftragserteilung an den Frachtführer beschränkt (Hinweis Kolacny/Caganek, UStG3, Anmerkung 6). Wenn der Transport vom Verkäufer organisiert wird, und sei es auch im Namen und für Rechnung des Abnehmers, liegt sohin eine dem Verkäufer zuzurechnende Lieferung iSd Artikel 28 b, Teil B Absatz eins, der Sechsten MwSt-Richtlinie vor.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.