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{'item': '2003/15/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2006 Geschäftszahl2003/15/0017 Rechtssatz§ 28 Abs 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 ermöglichte es, Überschüsse an verrechnungspflichtigen Mietzinsen einem steuerfreien Betrag zuzuführen. Die angesammelten steuerfreien Beträge waren mit Instandsetzungsaufwendungen und Verlusten zu verrechnen. Andernfalls waren sie im neunten Jahr nach ihrer Bildung einkünfteerhöhend aufzulösen. Daraus ergab sich eine Steuerstundung. Diese Begünstigung wurde durch Aufhebung des § 28 Abs. 5 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2000, B 889/00), mit
  2. Dezember 1998 begrenzt. Mit diesem Zeitpunkt waren die noch keiner Verrechnung zugeführten Beträge zu versteuern. Mit dem am
  3. Jänner 1999 in Kraft getretenen Abgabenänderungsgesetz 1988 hat der Gesetzgeber die mit
  4. Dezember 1998 vorzunehmende Versteuerung dieser steuerfreien Beträge zurückgenommen und die bis dahin währende Vergünstigung um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung der Begünstigung trifft auf alle noch keiner Verrechnung zugeführten, aber auch noch keiner Versteuerung unterzogenen Beträge zu. Wurden die im Jahr 1993 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge zum
  5. Dezember 1998 weder vom Abgabepflichtigen einer Verrechnung zugeführt noch einer Besteuerung unterzogen und erfolgte auch im Jahr 1999 keine Verrechnung, so ist die Besteuerung dieser Beträge in diesem Jahr nicht rechtswidrig.Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, ermöglichte es, Überschüsse an verrechnungspflichtigen Mietzinsen einem steuerfreien Betrag zuzuführen. Die angesammelten steuerfreien Beträge waren mit Instandsetzungsaufwendungen und Verlusten zu verrechnen. Andernfalls waren sie im neunten Jahr nach ihrer Bildung einkünfteerhöhend aufzulösen. Daraus ergab sich eine Steuerstundung. Diese Begünstigung wurde durch Aufhebung des Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (zur Verfassungsmäßigkeit vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Juni 2000, B 889/00), mit
  7. Dezember 1998 begrenzt. Mit diesem Zeitpunkt waren die noch keiner Verrechnung zugeführten Beträge zu versteuern. Mit dem am
  8. Jänner 1999 in Kraft getretenen Abgabenänderungsgesetz 1988 hat der Gesetzgeber die mit
  9. Dezember 1998 vorzunehmende Versteuerung dieser steuerfreien Beträge zurückgenommen und die bis dahin währende Vergünstigung um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung der Begünstigung trifft auf alle noch keiner Verrechnung zugeführten, aber auch noch keiner Versteuerung unterzogenen Beträge zu. Wurden die im Jahr 1993 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge zum
  10. Dezember 1998 weder vom Abgabepflichtigen einer Verrechnung zugeführt noch einer Besteuerung unterzogen und erfolgte auch im Jahr 1999 keine Verrechnung, so ist die Besteuerung dieser Beträge in diesem Jahr nicht rechtswidrig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.