← Österreich

{'item': '2003/15/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2005 Geschäftszahl2003/15/0059 RechtssatzIm Beschwerdefall bildet das Ermöglichen des Telefonierens über in Österreich gelegene Handy-Netze den Leistungsgegenstand. Solcherart besteht kein Zweifel, dass sonstige Leistungen vorliegen, die iSd § 3a Absatz 13 UStG 1994 und der Verordnung BGBl. II 102/1997 in Österreich "genutzt oder ausgewertet" werden (vgl. Scheiner/ Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3a Abs. 9 und 10, Tz 287). Mitgliedstaaten können das Wahlrecht nach Absatz 3 des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG ausüben, um "Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden". Im Buchstaben

  1. b)dieses Absatzes 3 Artikel 9, der die Begründung einer inländischen Steuerpflicht zum Inhalt hat, scheidet der Fall der Vermeidung von Doppelbesteuerung grundsätzlich aus. Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe
  2. b)des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG (Verlagerung des Leistungsortes vom Drittland in das Inland) können sohin auf den Zweck der Vermeidung von Nichtbesteuerungen gestützt sein. Das hat aber zur Voraussetzung, dass die Dienstleistung im Drittland keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterliegt. Die Regelung der Verordnung BGBl. II 102/1997 stellt nicht auf die Frage der Steuerbelastung im Drittland ab und kann daher - beschwerdefallbezogen - nicht als Maßnahme zur Vermeidung einer Nichtbesteuerung iSd Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden.Im Beschwerdefall bildet das Ermöglichen des Telefonierens über in Österreich gelegene Handy-Netze den Leistungsgegenstand. Solcherart besteht kein Zweifel, dass sonstige Leistungen vorliegen, die iSd Paragraph 3 a, Absatz 13 UStG 1994 und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997, in Österreich "genutzt oder ausgewertet" werden vergleiche Scheiner/ Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 3 a, Absatz 9 und 10, Tz 287). Mitgliedstaaten können das Wahlrecht nach Absatz 3 des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG ausüben, um "Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden". Im Buchstaben
  3. b)dieses Absatzes 3 Artikel 9, der die Begründung einer inländischen Steuerpflicht zum Inhalt hat, scheidet der Fall der Vermeidung von Doppelbesteuerung grundsätzlich aus. Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe
  4. b)des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG (Verlagerung des Leistungsortes vom Drittland in das Inland) können sohin auf den Zweck der Vermeidung von Nichtbesteuerungen gestützt sein. Das hat aber zur Voraussetzung, dass die Dienstleistung im Drittland keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterliegt. Die Regelung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997, stellt nicht auf die Frage der Steuerbelastung im Drittland ab und kann daher - beschwerdefallbezogen - nicht als Maßnahme zur Vermeidung einer Nichtbesteuerung iSd Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in: ÖStZ 3/2006, 37-40;ÖStZ 3 aus 2006,, 37-40;

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.