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{'item': '2003/15/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2003/15/0134 RechtssatzIm Erkenntnis vom

  1. Mai 1982, 82/14/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof für die seinerzeitige Rechtslage aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten geschlossen, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt nicht gewähren wolle, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Familienwohnortes (am Schulort) bewohnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies aus dem Umstand abgeleitet, dass seinerzeit § 30c Abs 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ("Heimfahrtbeihilfe") einräumte, deren Zweck offenkundig darin lag, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die insbesondere zu den Wochenenden vom Schulort zum Familienwohnsitz unternommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen nicht gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes habe anordnen wollen. Der Gerichtshof konnte daher für die seinerzeitige Rechtslage weiters ausschließen, dass neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zum Familienwohnsitz ("Heimfahrtbeihilfe") außerdem noch ein Anspruch auf Freifahrten (für die Strecke von der Wohnung am Familienwohnsitz zur Schule) bestehe. Dieses Argument verfängt nicht mehr, seit der Gesetzgeber mit BGBl 297/1995 den Anspruch auf "Heimfahrtbeihilfe" nach § 30c Abs 4 FLAG beseitigt hat (hinsichtlich der Zeiträume, bevor der Gesetzgeber mit BGBl I 158/2002 ab
  2. September 2002 neuerlich eine "Heimfahrtbeihilfe" nach § 30c Abs 4 FLAG eingeführt hat). Für Zeiträume vor dem
  3. September 2002 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" iSd § 30f Abs 2 zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet.Im Erkenntnis vom
  4. Mai 1982, 82/14/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof für die seinerzeitige Rechtslage aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten geschlossen, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt nicht gewähren wolle, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Familienwohnortes (am Schulort) bewohnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies aus dem Umstand abgeleitet, dass seinerzeit Paragraph 30 c, Absatz 4, FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ("Heimfahrtbeihilfe") einräumte, deren Zweck offenkundig darin lag, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die insbesondere zu den Wochenenden vom Schulort zum Familienwohnsitz unternommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen nicht gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes habe anordnen wollen. Der Gerichtshof konnte daher für die seinerzeitige Rechtslage weiters ausschließen, dass neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zum Familienwohnsitz ("Heimfahrtbeihilfe") außerdem noch ein Anspruch auf Freifahrten (für die Strecke von der Wohnung am Familienwohnsitz zur Schule) bestehe. Dieses Argument verfängt nicht mehr, seit der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, den Anspruch auf "Heimfahrtbeihilfe" nach Paragraph 30 c, Absatz 4, FLAG beseitigt hat (hinsichtlich der Zeiträume, bevor der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2002, ab
  5. September 2002 neuerlich eine "Heimfahrtbeihilfe" nach Paragraph 30 c, Absatz 4, FLAG eingeführt hat). Für Zeiträume vor dem
  6. September 2002 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" iSd Paragraph 30 f, Absatz 2, zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des Paragraph 2, Absatz 5, FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/15/0132 E
  7. Jänner 2006 2003/15/0129 E
  8. März 2006 2003/15/0130 E
  9. März 2006 2006/14/0056 E
  10. März 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.