RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2006 Geschäftszahl2003/16/0009 RechtssatzDas beschwerdeführende Zollamt vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, die mitbeteiligte Partei sei Zollschuldnerin nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK, weil sie die Verwendung des Fahrzeuges nicht vertraglich auf den Rahmen des Art. 719 Abs. 11 Buchst. b ZK-DVO (dh für Zwecke der Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem der Mieter des Fahrzeuges seinen Wohnsitz hat) beschränkt oder den Mieter des Fahrzeuges in anderer Weise auf diese Regelung hingewiesen habe. Gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sind Zollschuldner Personen, die an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdevorbringen, wonach bereits das Unterlassen einer vertraglichen Benützungsbeschränkung eine Beteiligung iSd Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK darstelle, nicht zu folgen. Ein im Drittlandsgebiet ansässiges Mietwagenunternehmen muss nämlich allein aus dem Umstand, dass Kunden im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, nicht von vornherein davon ausgehen, dass diese das gemietete Fahrzeug vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft einführen werden. (Hier: Am
- Jänner 1999 mietete ein schwedischer Staatsbürger am Flughafen Zürich von der mitbeteiligten Partei, einem Schweizer Mietwagenunternehmen, einen Pkw mit amtlichem Schweizer Kennzeichen, wobei dessen Rückgabe mit
- Februar 1999, ebenfalls am Flughafen Zürich, vereinbart wurde. Am selben Tag reiste er über das Hauptzollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Anlässlich der am
- Februar 1999 ebenfalls über das Hauptzollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis, erfolgten Ausreise wurde der genannte Mieter des Fahrzeugs von der Sondereinsatzgruppe des Hauptzollamtes Feldkirch angehalten und gab auf Befragen an, dem Mietwagenunternehmen bei der Anmietung das Fahrziel nicht genannt zu haben. Der Pkw wurde beschlagnahmt.)Das beschwerdeführende Zollamt vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, die mitbeteiligte Partei sei Zollschuldnerin nach Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK, weil sie die Verwendung des Fahrzeuges nicht vertraglich auf den Rahmen des Artikel 719, Absatz 11, Buchst. b ZK-DVO (dh für Zwecke der Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem der Mieter des Fahrzeuges seinen Wohnsitz hat) beschränkt oder den Mieter des Fahrzeuges in anderer Weise auf diese Regelung hingewiesen habe. Gemäß Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK sind Zollschuldner Personen, die an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdevorbringen, wonach bereits das Unterlassen einer vertraglichen Benützungsbeschränkung eine Beteiligung iSd Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK darstelle, nicht zu folgen. Ein im Drittlandsgebiet ansässiges Mietwagenunternehmen muss nämlich allein aus dem Umstand, dass Kunden im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, nicht von vornherein davon ausgehen, dass diese das gemietete Fahrzeug vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft einführen werden. (Hier: Am
- Jänner 1999 mietete ein schwedischer Staatsbürger am Flughafen Zürich von der mitbeteiligten Partei, einem Schweizer Mietwagenunternehmen, einen Pkw mit amtlichem Schweizer Kennzeichen, wobei dessen Rückgabe mit
- Februar 1999, ebenfalls am Flughafen Zürich, vereinbart wurde. Am selben Tag reiste er über das Hauptzollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Anlässlich der am
- Februar 1999 ebenfalls über das Hauptzollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis, erfolgten Ausreise wurde der genannte Mieter des Fahrzeugs von der Sondereinsatzgruppe des Hauptzollamtes Feldkirch angehalten und gab auf Befragen an, dem Mietwagenunternehmen bei der Anmietung das Fahrziel nicht genannt zu haben. Der Pkw wurde beschlagnahmt.)