RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2004 Geschäftszahl2003/16/0041 RechtssatzAus Anlass einer vom Gericht beschlossenen Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 197 Abs 6 AktG, die eine Änderung des Streitwertes im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG darstellt (Hinweis E
- Dezember 2000, 97/16/0360), hat eine Neuberechnung der Pauschalgebühren (unter Einrechnung der bisher entrichteten Pauschalgebühren) zu erfolgen. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren kann daher erst mit diesem Zeitpunkt entstehen. Auf Grund einer Änderung des Streitwertes nach § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes (somit auch unter Einbeziehung des ursprünglichen Wertes des Streitgegenstandes) zur Gänze neu zu berechnen (Hinweis E
- September 1993, 93/16/0101; E
- Februar 1998, 97/16/0377; E
- April 2001, 2000/16/0650). [Hier: Da der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der (gesamten) Pauschalgebühr in dem Zeitpunkt entstand, als die Gebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes zur Gänze neu zu berechnen war (die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 197 Abs. 6 AktG erfolgte mit Gerichtsbeschluss vom
- März 1995), kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der neue Anspruch auf Pauschalgebühr nach § 8 Abs. 1 erster Satz GEG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 682/1994 der Verjährungsfrist von fünf Jahren unterworfen war und daher im Zeitpunkt der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag vom
- Februar 2000 noch nicht verjährt war, nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil § 8 Abs. 1 erster Satz GEG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 682/1994 - in Ermangelung jeglicher Übergangsbestimmung - gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die nach Ablauf des
- August 1994 -Aus Anlass einer vom Gericht beschlossenen Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nach Paragraph 197, Absatz 6, AktG, die eine Änderung des Streitwertes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG darstellt (Hinweis E
- Dezember 2000, 97/16/0360), hat eine Neuberechnung der Pauschalgebühren (unter Einrechnung der bisher entrichteten Pauschalgebühren) zu erfolgen. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren kann daher erst mit diesem Zeitpunkt entstehen. Auf Grund einer Änderung des Streitwertes nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes (somit auch unter Einbeziehung des ursprünglichen Wertes des Streitgegenstandes) zur Gänze neu zu berechnen (Hinweis E
- September 1993, 93/16/0101; E
- Februar 1998, 97/16/0377; E
- April 2001, 2000/16/0650). [Hier: Da der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der (gesamten) Pauschalgebühr in dem Zeitpunkt entstand, als die Gebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes zur Gänze neu zu berechnen war (die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 197, Absatz 6, AktG erfolgte mit Gerichtsbeschluss vom
- März 1995), kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der neue Anspruch auf Pauschalgebühr nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz GEG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994, der Verjährungsfrist von fünf Jahren unterworfen war und daher im Zeitpunkt der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag vom
- Februar 2000 noch nicht verjährt war, nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz GEG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994, - in Ermangelung jeglicher Übergangsbestimmung - gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die nach Ablauf des
- August 1994 - dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 682/1994 - verwirklicht wurden und damit auch auf die vorliegend bekämpfte Gebührenberechnung (Hinweis E
- Februar 1998, 97/16/0377)]. dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994, - verwirklicht wurden und damit auch auf die vorliegend bekämpfte Gebührenberechnung (Hinweis E
- Februar 1998, 97/16/0377)].