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{'item': '2003/16/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2004 Geschäftszahl2003/16/0117 RechtssatzBei der Aufteilung des während der Ehe angeschafften Gebrauchsvermögens und der angesammelten Ersparnisse ist die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder vermögensrechtlich zu bewerten. Bei einer Ehe etwa, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, werden diese beiden Beiträge grundsätzlich gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber eine Leistung gewichtiger sein (vgl. Dittrich/Tades, MGA, ABGB32, E 28 zu § 83 EheG). Geht man davon aus, dass der Gebührenpflichtige und seine Braut in einem Punkt ihrer Vereinbarung - sie betrifft den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe - den Fall regeln wollten, dass einer der künftigen Ehegatten das gemeinsame Kind (die gemeinsamen Kinder) erzieht und nicht berufstätig ist, während der andere seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und ein Einkommen erzielt, wäre nach der Judikatur von einem Beitrag gleichen Gewichts jedes Ehepartners auszugehen. Führt man sich nun die für diesen Fall getroffene Regelung vor Augen, geht diese über die im § 83 EheG vorgesehene Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten insofern hinaus, als diese Zeiten - neben der sonstigen Vermögensauseinandersetzung - vermögensmäßig eine besondere Berücksichtigung dadurch erfahren, als der die Kinder erziehende Ehepartner neben dem gesetzlichen Unterhalt vom anderen seinen Verdienstentgang ersetzt erhalten soll. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des genannten Punktes des Vertrages die in Rede stehende Vereinbarung als Regelung der "Vermögensauseinandersetzung" sieht, ist eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung in diesem Punkt vorweggenommen und eine die gesetzliche Regelung abändernde Vereinbarung getroffen worden, die im Sinne der Judikatur alle Merkmale eines Vergleiches aufweist.Bei der Aufteilung des während der Ehe angeschafften Gebrauchsvermögens und der angesammelten Ersparnisse ist die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder vermögensrechtlich zu bewerten. Bei einer Ehe etwa, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, werden diese beiden Beiträge grundsätzlich gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber eine Leistung gewichtiger sein vergleiche Dittrich/Tades, MGA, ABGB32, E 28 zu Paragraph 83, EheG). Geht man davon aus, dass der Gebührenpflichtige und seine Braut in einem Punkt ihrer Vereinbarung - sie betrifft den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe - den Fall regeln wollten, dass einer der künftigen Ehegatten das gemeinsame Kind (die gemeinsamen Kinder) erzieht und nicht berufstätig ist, während der andere seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und ein Einkommen erzielt, wäre nach der Judikatur von einem Beitrag gleichen Gewichts jedes Ehepartners auszugehen. Führt man sich nun die für diesen Fall getroffene Regelung vor Augen, geht diese über die im Paragraph 83, EheG vorgesehene Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten insofern hinaus, als diese Zeiten - neben der sonstigen Vermögensauseinandersetzung - vermögensmäßig eine besondere Berücksichtigung dadurch erfahren, als der die Kinder erziehende Ehepartner neben dem gesetzlichen Unterhalt vom anderen seinen Verdienstentgang ersetzt erhalten soll. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des genannten Punktes des Vertrages die in Rede stehende Vereinbarung als Regelung der "Vermögensauseinandersetzung" sieht, ist eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung in diesem Punkt vorweggenommen und eine die gesetzliche Regelung abändernde Vereinbarung getroffen worden, die im Sinne der Judikatur alle Merkmale eines Vergleiches aufweist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.