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{'item': '2003/16/0493'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2006 Geschäftszahl2003/16/0493 RechtssatzDie Wortfolge "vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgeber" in § 15 Abs. 3 Z. 2 FAG 1997 kann keineswegs dahingehend verstanden werden, dass eine Gemeinde zur Schaffung selbstständigen Steuerrechts nicht bereits allein auf Grund der auf § 7 Abs. 5 F-VG 1948 gestützten bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z 2 FAG 1997 berechtigt wäre (vgl. dazu die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. September 2003, B 393/03-3, angeführte Judikatur). Der Verfassungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, dargelegt, dass die Gemeinden befugt sind, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen selbst im Wege von selbstständigen Verordnungen zu schaffen, dass aber im Hinblick auf die Zuständigkeitsnorm des § 8 Abs. 1 F-VG 1948 die Landesgesetzgebung nicht gehindert ist, gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet von solchen ausschließlichen Gemeindeabgaben zu treffen, die der Bundesgesetzgeber gemäß § 7 Abs. 5 F-VG dem freien Beschlussrecht der Gemeinden anheim gestellt hat, soferne derartige Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2001, 2001/16/0526). Hat es der Landesgesetzgeber unterlassen, eine bundesgesetzliche Ermächtigung durch Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes zu konkretisieren, so hat dies auf die Befugnisse der Gemeinden zur Abgabenausschreibung keinen hindernden Einfluss. Eine von der Gemeinde auf Grund freien Beschlussrechtes eingehobene Abgabe bedarf nämlich keiner landesgesetzlichen Grundlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2004, 2001/17/0151).Die Wortfolge "vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgeber" in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, FAG 1997 kann keineswegs dahingehend verstanden werden, dass eine Gemeinde zur Schaffung selbstständigen Steuerrechts nicht bereits allein auf Grund der auf Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 gestützten bundesgesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, FAG 1997 berechtigt wäre vergleiche dazu die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. September 2003, B 393/03-3, angeführte Judikatur). Der Verfassungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom
  6. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, dargelegt, dass die Gemeinden befugt sind, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen selbst im Wege von selbstständigen Verordnungen zu schaffen, dass aber im Hinblick auf die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 8, Absatz eins, F-VG 1948 die Landesgesetzgebung nicht gehindert ist, gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet von solchen ausschließlichen Gemeindeabgaben zu treffen, die der Bundesgesetzgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 5, F-VG dem freien Beschlussrecht der Gemeinden anheim gestellt hat, soferne derartige Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 2001, 2001/16/0526). Hat es der Landesgesetzgeber unterlassen, eine bundesgesetzliche Ermächtigung durch Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes zu konkretisieren, so hat dies auf die Befugnisse der Gemeinden zur Abgabenausschreibung keinen hindernden Einfluss. Eine von der Gemeinde auf Grund freien Beschlussrechtes eingehobene Abgabe bedarf nämlich keiner landesgesetzlichen Grundlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. April 2004, 2001/17/0151).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.