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{'item': '2003/16/0497'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2006 Geschäftszahl2003/16/0497 RechtssatzAnders als der Komplementär hat der Kommanditist nach dem HGB kein Recht auf Kapitalentnahme. Er kann nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinnanteils geltend machen. Diesen kann er aber nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Allerdings ist diese Bestimmung des § 169 HGB gemäß § 163 HGB abdingbar, weil diese nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betrifft. Gesellschafter können somit auch über § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hinausgehende und insoweit befugte Entnahmen vereinbaren, und zwar auch dann, wenn dies zu einer Minderung des Kapitalanteils des Kommanditisten führt. Damit ist die Einschränkung der Auszahlung von Gewinnanteilen gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB bei Verminderung der Einlage durch zulässige Entnahmen nicht anwendbar. Wird nun durch eine gemäß einer Vereinbarung der Gesellschafter zulässige Entnahme die bedungene Einlage des Kommanditisten gemindert, so führt dies im Außenverhältnis gemäß § 172 Abs. 4 iVm § 171 Abs. 1 HGB zu einem Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Sind hingegen Gewinnauszahlungen bzw. Entnahmen auch auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht zulässig, vermindern diese den Kapitalanteil nicht. Unzulässige Entnahmen begründen vielmehr einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten (vgl. Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, I2, Rz 5 zu § 169). In diesem Fall können auch die Rückzahlungen unzulässiger Entnahmen durch den Kommanditisten nicht als freiwillige Gesellschafterleistungen iSd § 2 Z 3 und 4 KVG angesehen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Februar 1988, Zl. 86/15/0060, und vom
  2. August 1990, Zl. 90/15/0087).Anders als der Komplementär hat der Kommanditist nach dem HGB kein Recht auf Kapitalentnahme. Er kann nach Paragraph 169, Absatz eins, Satz 2 HGB lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinnanteils geltend machen. Diesen kann er aber nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Allerdings ist diese Bestimmung des Paragraph 169, HGB gemäß Paragraph 163, HGB abdingbar, weil diese nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betrifft. Gesellschafter können somit auch über Paragraph 169, Absatz eins, Satz 2 HGB hinausgehende und insoweit befugte Entnahmen vereinbaren, und zwar auch dann, wenn dies zu einer Minderung des Kapitalanteils des Kommanditisten führt. Damit ist die Einschränkung der Auszahlung von Gewinnanteilen gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Satz 2 HGB bei Verminderung der Einlage durch zulässige Entnahmen nicht anwendbar. Wird nun durch eine gemäß einer Vereinbarung der Gesellschafter zulässige Entnahme die bedungene Einlage des Kommanditisten gemindert, so führt dies im Außenverhältnis gemäß Paragraph 172, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz eins, HGB zu einem Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Sind hingegen Gewinnauszahlungen bzw. Entnahmen auch auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht zulässig, vermindern diese den Kapitalanteil nicht. Unzulässige Entnahmen begründen vielmehr einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten vergleiche Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, I2, Rz 5 zu Paragraph 169,). In diesem Fall können auch die Rückzahlungen unzulässiger Entnahmen durch den Kommanditisten nicht als freiwillige Gesellschafterleistungen iSd Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 KVG angesehen werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 1988, Zl. 86/15/0060, und vom
  4. August 1990, Zl. 90/15/0087).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.