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{'item': '2003/16/0501'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2006 Geschäftszahl2003/16/0501 RechtssatzIm Beschwerdefall haben die Parteien ein Übereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen, das der in Aussicht genommenen Flurbereinigung zu Grunde gelegt wurde. Damit liegt aber bereits ein Übereinkommen iSd § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (bzw. § 30 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979), für das nach § 15 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist, vor. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Agrarbezirksbehörde in ihrem Bescheid, mit welchem sie dieses Übereinkommen genehmigte, als Rechtsgrundlage die §§ 19 und 90 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 angeführt hat. Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde entfaltete nämlich für die Beurteilung des genannten Übereinkommens keine Bindungswirkung. Zudem sind nach § 29 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idF LGBl. Nr. 3/1995 im Flurbereinigungsverfahren auch die Bestimmungen über die Zusammenlegung (

  1. Abschnitt) mit näher ausgeführten Änderungen sinngemäß anzuwenden, sodass aus der bloßen Zitierung der genannten Bestimmungen noch keine Rückschlüsse auf das angewendete Verfahren gezogen werden können. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn das genannte Übereinkommen als solches nach § 30 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 bzw. § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz angesehen wurde und die Befreiung von den Gerichtsgebühren nach § 15 Abs. 3 AgrVG 1950 versagt wurde.Im Beschwerdefall haben die Parteien ein Übereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen, das der in Aussicht genommenen Flurbereinigung zu Grunde gelegt wurde. Damit liegt aber bereits ein Übereinkommen iSd Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (bzw. Paragraph 30, Absatz eins, Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979), für das nach Paragraph 15, AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist, vor. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Agrarbezirksbehörde in ihrem Bescheid, mit welchem sie dieses Übereinkommen genehmigte, als Rechtsgrundlage die Paragraphen 19 und 90 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 angeführt hat. Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde entfaltete nämlich für die Beurteilung des genannten Übereinkommens keine Bindungswirkung. Zudem sind nach Paragraph 29, Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, im Flurbereinigungsverfahren auch die Bestimmungen über die Zusammenlegung (
  2. Abschnitt) mit näher ausgeführten Änderungen sinngemäß anzuwenden, sodass aus der bloßen Zitierung der genannten Bestimmungen noch keine Rückschlüsse auf das angewendete Verfahren gezogen werden können. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn das genannte Übereinkommen als solches nach Paragraph 30, Absatz eins, Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 bzw. Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz angesehen wurde und die Befreiung von den Gerichtsgebühren nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG 1950 versagt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.