RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2003/17/0011 RechtssatzIm Beschwerdefall wurden nach den Feststellungen der Abgabenbehörden Ankündigungen von Personen, deren Ankündigungen im Bemessungsbescheid überhaupt nicht erfasst waren, zum Anlass einer Wiederaufnahme und Neubemessung hinsichtlich der Ankündigungen der vom Bemessungsbescheid erfassten Ankündigenden genommen. Für einen solchen Beschwerdefall bedeutet nun die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Sammelbescheiden (Hinweis E
- Dezember 1996, 92/14/0214), dass die in einem Bemessungsbescheid nach dem Sbg AnkAbgG zusammengefassten einzelnen Abgabenfälle hinsichtlich der Wiederaufnahme jedenfalls nach der vom Bemessungsbescheid erfassten bzw. nicht erfassten Personengruppe von Ankündigenden - weitergehende Erwägungen brauchten bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht angestellt werden - gesondert zu betrachten sind und eine Wiederaufnahme dort nicht in Betracht zu ziehen ist, wo im Hinblick darauf, dass neue Tatsachen oder Beweismittel nur hinsichtlich einer vom Bemessungsbescheid nicht erfassten Person eines Ankündigenden (etwa durch behördliche Nachschau) hervorgekommen sind, keine Änderung des festgestellten maßgebenden Sachverhaltes stattgefunden hat. Dies bedeutet aber auch, dass die vorgenommene Neubemessung auf Grund der durch § 15a FAG 1997 geänderten Rechtslage hinsichtlich derjenigen Ankündigenden (Haftenden) und diese betreffenden Sachverhalte, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden war, ohne dass sich eine diese Personengruppe betreffende Sachverhaltsänderung ergeben hätte, unzulässig war.Im Beschwerdefall wurden nach den Feststellungen der Abgabenbehörden Ankündigungen von Personen, deren Ankündigungen im Bemessungsbescheid überhaupt nicht erfasst waren, zum Anlass einer Wiederaufnahme und Neubemessung hinsichtlich der Ankündigungen der vom Bemessungsbescheid erfassten Ankündigenden genommen. Für einen solchen Beschwerdefall bedeutet nun die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Sammelbescheiden (Hinweis E
- Dezember 1996, 92/14/0214), dass die in einem Bemessungsbescheid nach dem Sbg AnkAbgG zusammengefassten einzelnen Abgabenfälle hinsichtlich der Wiederaufnahme jedenfalls nach der vom Bemessungsbescheid erfassten bzw. nicht erfassten Personengruppe von Ankündigenden - weitergehende Erwägungen brauchten bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht angestellt werden - gesondert zu betrachten sind und eine Wiederaufnahme dort nicht in Betracht zu ziehen ist, wo im Hinblick darauf, dass neue Tatsachen oder Beweismittel nur hinsichtlich einer vom Bemessungsbescheid nicht erfassten Person eines Ankündigenden (etwa durch behördliche Nachschau) hervorgekommen sind, keine Änderung des festgestellten maßgebenden Sachverhaltes stattgefunden hat. Dies bedeutet aber auch, dass die vorgenommene Neubemessung auf Grund der durch Paragraph 15 a, FAG 1997 geänderten Rechtslage hinsichtlich derjenigen Ankündigenden (Haftenden) und diese betreffenden Sachverhalte, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden war, ohne dass sich eine diese Personengruppe betreffende Sachverhaltsänderung ergeben hätte, unzulässig war.