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{'item': '2003/17/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2003/17/0022 Rechtssatz§ 323 Abs. 11 letzter Satz BAO in der Fassung des AbgRmRefG (vgl. dessen Art. II Z 66), bestimmt, dass § 292 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 für von Berufungssenaten im Sinne des § 260 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 erlassene Entscheidungen auch nach Inkrafttreten des § 292 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass gegen Entscheidungen von Berufungssenaten, die nach den Bestimmungen der BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 eingerichtet worden waren, auch nach Inkrafttreten des AbgRmRefG der Präsident der Finanzlandesdirektion die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Eine entsprechende Übergangsbestimmung für den Bereich des ZollR-DG fehlt (vgl. Art. III des AbgRmRefG). Es kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im selben Gesetz die gleich gelagerte Übergangsproblematik übersehen hätte. Demzufolge liegt keine (ungewollte) Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Bereich des ZollR-DG dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nach Inkrafttreten des AbgRmRefG kein Recht zur Erhebung von Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen eines Berufungssenates, die vor dem Inkrafttreten des AbgRmRefG ergangen sind, eingeräumt.Paragraph 323, Absatz 11, letzter Satz BAO in der Fassung des AbgRmRefG vergleiche dessen Artikel römisch zwei, Ziffer 66,), bestimmt, dass Paragraph 292, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, für von Berufungssenaten im Sinne des Paragraph 260, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, erlassene Entscheidungen auch nach Inkrafttreten des Paragraph 292, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass gegen Entscheidungen von Berufungssenaten, die nach den Bestimmungen der BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, eingerichtet worden waren, auch nach Inkrafttreten des AbgRmRefG der Präsident der Finanzlandesdirektion die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Eine entsprechende Übergangsbestimmung für den Bereich des ZollR-DG fehlt vergleiche Artikel römisch drei, des AbgRmRefG). Es kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im selben Gesetz die gleich gelagerte Übergangsproblematik übersehen hätte. Demzufolge liegt keine (ungewollte) Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Bereich des ZollR-DG dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nach Inkrafttreten des AbgRmRefG kein Recht zur Erhebung von Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen eines Berufungssenates, die vor dem Inkrafttreten des AbgRmRefG ergangen sind, eingeräumt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0086

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.