RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2003/17/0030 RechtssatzNach der hg. Rechtsprechung ist es auch im Geltungsbereich des § 13c WEG 1975 bzw. des § 18 WEG 2002 Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers, die Person des Abgabenschuldners zu bestimmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- August 2004, Zl. 2003/17/0318, und vom
- Februar 2006, Zl. 2005/16/0271). Für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. neben den bereits genannten Erkenntnissen zuletzt beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0083). Da gemäß § 14 Abs. 1 der Abfuhrordnung der Gemeinde Bad Gastein die "Teilnehmer" gebührenpflichtig sind und gemäß § 1 Abs. 8 der Abfuhrordnung "Teilnehmer" sowohl die Liegenschaftseigentümer als auch die sonstigen Benützungsberechtigten an der Liegenschaft, wie Mieter, Pächter, Fruchtgenussberechtigte, sind, und nach § 16 der Abfuhrordnung Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden, wird in der hier anzuwendenden materiellen Abgabenvorschrift, ebenso wie in den den oben genannten Erkenntnissen zu Grunde liegenden Bestimmungen, an die Eigentümerstellung angeknüpft und werden die Miteigentümer als Abgabeschuldner vorgesehen. Damit scheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressatin der Vorschreibung der Abgabe aus.Nach der hg. Rechtsprechung ist es auch im Geltungsbereich des Paragraph 13 c, WEG 1975 bzw. des Paragraph 18, WEG 2002 Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers, die Person des Abgabenschuldners zu bestimmen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- August 2004, Zl. 2003/17/0318, und vom
- Februar 2006, Zl. 2005/16/0271). Für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht vergleiche neben den bereits genannten Erkenntnissen zuletzt beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0083). Da gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Abfuhrordnung der Gemeinde Bad Gastein die "Teilnehmer" gebührenpflichtig sind und gemäß Paragraph eins, Absatz 8, der Abfuhrordnung "Teilnehmer" sowohl die Liegenschaftseigentümer als auch die sonstigen Benützungsberechtigten an der Liegenschaft, wie Mieter, Pächter, Fruchtgenussberechtigte, sind, und nach Paragraph 16, der Abfuhrordnung Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden, wird in der hier anzuwendenden materiellen Abgabenvorschrift, ebenso wie in den den oben genannten Erkenntnissen zu Grunde liegenden Bestimmungen, an die Eigentümerstellung angeknüpft und werden die Miteigentümer als Abgabeschuldner vorgesehen. Damit scheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressatin der Vorschreibung der Abgabe aus. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0032 2003/17/0031