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{'item': 'AW 2003/17/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.01.2004 GeschäftszahlAW 2003/17/0065 RechtssatzNichtstattgebung - Vorschreibung von Tourismusbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2003 - Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung von Tourismusbeiträgen gegenüber der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) für die Jahre 2000 bis

  1. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Interessen von Konkursgläubigern bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Ausschlag für die Zuerkennung geben können, ist im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung (§ 138 KO; gemäß § 138 Abs. 2 KO auch nach Aufhebung des Konkurses) der im Antrag angesprochene "unwiederbringliche Schaden für die Konkursmasse bzw. die Konkursgläubiger" selbst für den Fall nicht zu befürchten, dass der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vor dem Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben werden sollte. In Übertragung der in dem hg. Beschluss vom
  2. Februar 2003, Zl. 98/17/0185, angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall des Einschreitens einer Masseverwalterin wäre nicht nur das von der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eingeleitete hg.Nichtstattgebung - Vorschreibung von Tourismusbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2003 - Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung von Tourismusbeiträgen gegenüber der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) für die Jahre 2000 bis
  3. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Interessen von Konkursgläubigern bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Ausschlag für die Zuerkennung geben können, ist im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung (Paragraph 138, KO; gemäß Paragraph 138, Absatz 2, KO auch nach Aufhebung des Konkurses) der im Antrag angesprochene "unwiederbringliche Schaden für die Konkursmasse bzw. die Konkursgläubiger" selbst für den Fall nicht zu befürchten, dass der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vor dem Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben werden sollte. In Übertragung der in dem hg. Beschluss vom
  4. Februar 2003, Zl. 98/17/0185, angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall des Einschreitens einer Masseverwalterin wäre nicht nur das von der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eingeleitete hg. Beschwerdeverfahren auch nach Aufhebung des Konkurses fortzuführen, sondern stünden gegebenenfalls weder der Weiterführung des Abgabenverfahrens noch einer allfälligen Nachtragsverteilung gemäß § 138 KO rechtliche Hindernisse entgegen (vgl. auch die bei Mohr, Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, MAG 29, 2000, unter E
  5. zu § 138 KO wiedergegebene Entscheidung des OLG Linz vom
  6. August 1995) (weitere Begründung im vorliegenden Beschluss).Beschwerdeverfahren auch nach Aufhebung des Konkurses fortzuführen, sondern stünden gegebenenfalls weder der Weiterführung des Abgabenverfahrens noch einer allfälligen Nachtragsverteilung gemäß Paragraph 138, KO rechtliche Hindernisse entgegen vergleiche auch die bei Mohr, Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, MAG 29, 2000, unter E
  7. zu Paragraph 138, KO wiedergegebene Entscheidung des OLG Linz vom
  8. August 1995) (weitere Begründung im vorliegenden Beschluss).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.