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{'item': '2003/17/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2003 Geschäftszahl2003/17/0096 RechtssatzDie hier in Rede stehene, gegenüber dem Beschwerdevertreter erfolgte Vollmachtserteilung ist einer Erklärung, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, gleichzuhalten, weil sie zur Folge hätte, dass alle von der Vollmacht erfassten, vom Beschwerdevertreter namens der Gemeinde gesetzten Prozesshandlungen, also auch solche, die zu Verpflichtungen der Gemeinde führten, Letzterer zuzurechnen wären. Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung einer Vollmachtserteilung wie der gegenständlichen - welcher sogar eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat zu Grunde lag - wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich wäre. Daraus wiederum folgt, dass eine durch die vorgelegte Vollmacht etwa bloß beurkundete vorangegangene mündliche Vollmachtserteilung durch den Bürgermeister an den Beschwerdevertreter mangels Einhaltung der in § 55 Abs. 4 erster Satz Tir GdO vorgesehenen Schriftform deswegen unwirksam wäre, weil ihr Inhalt untrennbar ist und daher in sich schließt, dass die Gemeinde im gedachten Falle ihrer Wirksamkeit durch Handlungen des Bevollmächtigten auch verpflichtet würde. Stand aber § 55 Abs. 4 erster Satz Tir GdO der Wirksamkeit einer mündlichen Vollmacht solcherart entgegen, so bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die Rechtshandlungen des namens der Gemeinde einschreitenden Rechtsanwaltes auf Grund einer diesem - allenfalls - vom Bürgermeister zwar rechtzeitig, jedoch bloß mündlich erteilten Vollmacht eben nicht zurechenbar wären, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Gemeinde hieraus Pflichten (und nicht bloß Rechte) erwüchsen.Die hier in Rede stehene, gegenüber dem Beschwerdevertreter erfolgte Vollmachtserteilung ist einer Erklärung, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, gleichzuhalten, weil sie zur Folge hätte, dass alle von der Vollmacht erfassten, vom Beschwerdevertreter namens der Gemeinde gesetzten Prozesshandlungen, also auch solche, die zu Verpflichtungen der Gemeinde führten, Letzterer zuzurechnen wären. Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung einer Vollmachtserteilung wie der gegenständlichen - welcher sogar eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat zu Grunde lag - wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich wäre. Daraus wiederum folgt, dass eine durch die vorgelegte Vollmacht etwa bloß beurkundete vorangegangene mündliche Vollmachtserteilung durch den Bürgermeister an den Beschwerdevertreter mangels Einhaltung der in Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz Tir GdO vorgesehenen Schriftform deswegen unwirksam wäre, weil ihr Inhalt untrennbar ist und daher in sich schließt, dass die Gemeinde im gedachten Falle ihrer Wirksamkeit durch Handlungen des Bevollmächtigten auch verpflichtet würde. Stand aber Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz Tir GdO der Wirksamkeit einer mündlichen Vollmacht solcherart entgegen, so bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die Rechtshandlungen des namens der Gemeinde einschreitenden Rechtsanwaltes auf Grund einer diesem - allenfalls - vom Bürgermeister zwar rechtzeitig, jedoch bloß mündlich erteilten Vollmacht eben nicht zurechenbar wären, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Gemeinde hieraus Pflichten (und nicht bloß Rechte) erwüchsen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.