← Österreich

{'item': '2003/17/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2003/17/0099 RechtssatzDa die Verträge hinsichtlich der Schlachtung zwischen den Auftraggebern und dem Beschwerdeführer bestanden und dieser ein Entgelt für die Schlachtung erhielt, ist er als Inhaber des Betriebes im Sinne des § 21e AMA-Gesetz 1992 anzusehen. Die Schlachtungen wurden von ihm auf seine Rechnung durchgeführt. Dass auch die Betriebsmittel (der Schlachthof und die für die Schlachtung erforderlichen Geräte) im Eigentum des Betriebsinhabers stehen müssen, setzt das AMA-Gesetz 1992 nicht voraus (dies wäre auch insoferne lebensfremd und unzweckmäßig, als dadurch in jedem Fall der Durchführung von Schlachtungen in Gebäuden, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen bzw. mit Geräten, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, Zweifel an der Stellung als "Betriebsinhaber" bestünden, was im Hinblick auf die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Wirtschaftslebens, wie insbesondere dem Leasing oder dem Erwerb von Geräten unter Eigentumsvorbehalt, die Abgabeneinhebung unnötig erschweren bzw. nahezu unmöglich machen würde). Daran ändert auch die Einhebung eines Entgelts durch die Landeshauptstadt Klagenfurt für die Bereitstellung von Einrichtungen und Geräten des Schlachthofes von den die Tiere zur Schlachtung bringenden Betrieben nichts. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer für das Schlachten der Tiere, welches den Abgabentatbestand im Sinne des § 21c AMA-Gesetz 1992 begründet, Entgelte vereinnahmte, die er nicht an den Magistrat oder die Landeshauptstadt Klagenfurt abzuführen hatte und somit das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trug. Ob das Vertragsverhältnis zwischen der Landeshauptstadt und dem Beschwerdeführer ein bestimmtes Entgelt für die Benützung der Anlagen des Schlachthofes vorsah oder nicht, ist für die Beurteilung der Stellung des Betriebsinhabers des Schlachtbetriebes nicht ausschlaggebend. Ob die eingesetzten Betriebsmittel im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder nicht, ist für die Frage, wer den Betrieb führt, nicht von Bedeutung (vgl. neuerlich die Möglichkeit des Einsatzes geleaster Betriebsmittel). Die Schlachtungen erfolgten auf Rechnung des Beschwerdeführers, weshalb er auch als Beitragsschuldner im Sinne des § 21e AMA-Gesetz 1992 zu qualifizieren ist.Da die Verträge hinsichtlich der Schlachtung zwischen den Auftraggebern und dem Beschwerdeführer bestanden und dieser ein Entgelt für die Schlachtung erhielt, ist er als Inhaber des Betriebes im Sinne des Paragraph 21 e, AMA-Gesetz 1992 anzusehen. Die Schlachtungen wurden von ihm auf seine Rechnung durchgeführt. Dass auch die Betriebsmittel (der Schlachthof und die für die Schlachtung erforderlichen Geräte) im Eigentum des Betriebsinhabers stehen müssen, setzt das AMA-Gesetz 1992 nicht voraus (dies wäre auch insoferne lebensfremd und unzweckmäßig, als dadurch in jedem Fall der Durchführung von Schlachtungen in Gebäuden, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen bzw. mit Geräten, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, Zweifel an der Stellung als "Betriebsinhaber" bestünden, was im Hinblick auf die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Wirtschaftslebens, wie insbesondere dem Leasing oder dem Erwerb von Geräten unter Eigentumsvorbehalt, die Abgabeneinhebung unnötig erschweren bzw. nahezu unmöglich machen würde). Daran ändert auch die Einhebung eines Entgelts durch die Landeshauptstadt Klagenfurt für die Bereitstellung von Einrichtungen und Geräten des Schlachthofes von den die Tiere zur Schlachtung bringenden Betrieben nichts. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer für das Schlachten der Tiere, welches den Abgabentatbestand im Sinne des Paragraph 21 c, AMA-Gesetz 1992 begründet, Entgelte vereinnahmte, die er nicht an den Magistrat oder die Landeshauptstadt Klagenfurt abzuführen hatte und somit das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trug. Ob das Vertragsverhältnis zwischen der Landeshauptstadt und dem Beschwerdeführer ein bestimmtes Entgelt für die Benützung der Anlagen des Schlachthofes vorsah oder nicht, ist für die Beurteilung der Stellung des Betriebsinhabers des Schlachtbetriebes nicht ausschlaggebend. Ob die eingesetzten Betriebsmittel im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder nicht, ist für die Frage, wer den Betrieb führt, nicht von Bedeutung vergleiche neuerlich die Möglichkeit des Einsatzes geleaster Betriebsmittel). Die Schlachtungen erfolgten auf Rechnung des Beschwerdeführers, weshalb er auch als Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 21 e, AMA-Gesetz 1992 zu qualifizieren ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.