RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2003 Geschäftszahl2003/17/0124 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/17/0084 E
- März 2003 RS 3 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzGemäß Art. 88 Abs. 3 EG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EuGH besteht hinsichtlich notifizierter Beihilfen, aber auch hinsichtlich nicht notifizierter, als Beihilfen zu qualifizierender Maßnahmen eine Sperrwirkung, das sogenannte "Durchführungsverbot" (vgl. z.B. Bär-Bouyssiere, Rdnr. 63 zu Art. 88 EG in: Schwarze [Hrsg], EU-Kommentar, sowie die Urteile des EuGH vom
- Dezember 1973, Rs 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, vom
- November 1991, Rs C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505, und vom
- Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547). Aus dieser Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die nationalen Gerichte die unmittelbare Wirkung des in Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG ausgesprochenen Verbotes der Durchführung von beabsichtigten Beihilfemaßnahmen zu beachten haben. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbotes jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder, falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet, vor Erlass der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil vom
- Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 39). Der EuGH hat auch ausgesprochen, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG ziehen, sich nicht zu der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem gemeinsamen Markt äußern können ("cannot", "ne penvent pas"), da für die Beurteilung dieser Frage die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (Urteil SFEI, a.a.O., Rdnr. 42).Gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EuGH besteht hinsichtlich notifizierter Beihilfen, aber auch hinsichtlich nicht notifizierter, als Beihilfen zu qualifizierender Maßnahmen eine Sperrwirkung, das sogenannte "Durchführungsverbot" vergleiche z.B. Bär-Bouyssiere, Rdnr. 63 zu Artikel 88, EG in: Schwarze [Hrsg], EU-Kommentar, sowie die Urteile des EuGH vom
- Dezember 1973, Rs 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, vom
- November 1991, Rs C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505, und vom
- Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547). Aus dieser Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die nationalen Gerichte die unmittelbare Wirkung des in Artikel 88, Absatz 3, dritter Satz EG ausgesprochenen Verbotes der Durchführung von beabsichtigten Beihilfemaßnahmen zu beachten haben. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbotes jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder, falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet, vor Erlass der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil vom
- Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 39). Der EuGH hat auch ausgesprochen, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die Konsequenzen aus einer Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, dritter Satz EG ziehen, sich nicht zu der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem gemeinsamen Markt äußern können ("cannot", "ne penvent pas"), da für die Beurteilung dieser Frage die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (Urteil SFEI, a.a.O., Rdnr. 42).
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