RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2003 Geschäftszahl2003/17/0131 RechtssatzIn § 79a Abs. 4 Z 2 AVG werden die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung der Parteienrechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, angeführt. Allein daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Regelung des § 79a Abs. 4 Z 2 AVG wäre obsolet, würde § 51a Abs. 1 erster Satz AVG auch in Verfahren betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten: Zum einen kommt dieser Bestimmung auch Bedeutung für den Kostenersatzanspruch der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat obsiegenden belangten Behörde zu. Zum anderen deckt weder der Gebührenanspruch nach § 51a erster Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 noch der - hier gegenständliche - Gebührenanspruch gemäß § 51a erster Satz AVG in Verbindung mit § 51d AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 sämtliche Fahrtkosten ab, die mit der Wahrnehmung der Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden sind, sondern nur jene, welche im Zusammenhang mit der Vernehmung der Partei zu Beweiszwecken bzw unter näher umschriebenen Umständen mit der Befolgung einer Ladung des unabhängigen Verwaltungssenates entstanden sind. Dem § 79a Abs. 4 Z 2 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 verbleibt daher auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man davon ausgeht, dass § 51a erster Satz AVG und § 51d legcit in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 auch Beteiligten im Verfahren über Beschwerden gegen Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt einen Gebührenanspruch zubilligt.In Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer 2, AVG werden die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung der Parteienrechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, angeführt. Allein daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Regelung des Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer 2, AVG wäre obsolet, würde Paragraph 51 a, Absatz eins, erster Satz AVG auch in Verfahren betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten: Zum einen kommt dieser Bestimmung auch Bedeutung für den Kostenersatzanspruch der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat obsiegenden belangten Behörde zu. Zum anderen deckt weder der Gebührenanspruch nach Paragraph 51 a, erster Satz AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, noch der - hier gegenständliche - Gebührenanspruch gemäß Paragraph 51 a, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 51 d, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, sämtliche Fahrtkosten ab, die mit der Wahrnehmung der Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden sind, sondern nur jene, welche im Zusammenhang mit der Vernehmung der Partei zu Beweiszwecken bzw unter näher umschriebenen Umständen mit der Befolgung einer Ladung des unabhängigen Verwaltungssenates entstanden sind. Dem Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer 2, AVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, verbleibt daher auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man davon ausgeht, dass Paragraph 51 a, erster Satz AVG und Paragraph 51 d, legcit in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, auch Beteiligten im Verfahren über Beschwerden gegen Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt einen Gebührenanspruch zubilligt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.