RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2006 Geschäftszahl2003/17/0202 RechtssatzIn § 3 Abs. 3 lit. b Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Wels werden "Großgaragen", welche nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls als "Raum oder Gebäude zum Einstellen von Kraftfahrzeugen" (Meyers Enzyklopädisches Lexikon9) angesehen werden, ausdrücklich neben den "überdachten oder offenen befestigten Flächen" - und nicht etwa beispielhaft für solche Flächen - aufgezählt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den befestigten Flächen um Flächen handelt, die nicht Teil eines Gebäudes sind. Andernfalls wäre die Nennung von Großgaragen überflüssig. Für diese Auslegung spricht auch die Entwicklung dieser Bestimmung. Während in § 3 Abs. 3 lit. b leg. cit. in der Stammfassung noch von einer Benützungsgebühr "für Garagen und Autoabstellplätze" die Rede ist, wird dies in der
- Novelle zur Kanalbenützungsgebührenordnung (MD-Verf-199-1980) erweitert auf "Garagen und befestigte Flächen", weil - wie dem Amtsbericht zur
- Novelle zu entnehmen ist - durch den Anschluss anderer befestigter Flächen an die öffentliche Kanalisationsanlage sich der Begriff "Autoabstellplätze" als zu eng erwiesen hatte. Durch die
- Novelle zur Kanalbenützungsgebührenordnung (MD-Verf-200- 1988), mit welcher die Bestimmung die im Beschwerdefall geltende Fassung erhielt, wurde die Wendung "für Garagen und befestigte Flächen" durch "für überdachte oder offene befestigte Flächen sowie für Großgaragen" ersetzt. Begründend wurde im diesbezüglichen Amtsbericht ausgeführt, es sei klarzustellen gewesen, dass unter dem Begriff "Garagen" ausschließlich "Großgaragen" gemeint seien. Für die Annahme, dass durch diese Novellen auch die in Form von Gebäuden überdachten Flächen in die Besteuerung einbezogen hätten werden sollen, gibt es weder im Amtsbericht zur
- Novelle noch zu jenem zur
- Novelle Anhaltspunkte. Damit ergibt sich sowohl nach der Wortinterpretation als auch aus den Materialien (Amtsberichten), dass es dem Verordnungsgeber darauf ankam, befestigte Flächen, die nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden darstellen, in den Tatbestand der lit. b aufzunehmen, keinesfalls aber Gebäude - mit Ausnahme von Großgaragen -, welche regelmäßig ohnehin durch die § 3 Abs. 3 lit. a oder lit. c bis f leg. cit. erfasst werden.In Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Wels werden "Großgaragen", welche nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls als "Raum oder Gebäude zum Einstellen von Kraftfahrzeugen" (Meyers Enzyklopädisches Lexikon9) angesehen werden, ausdrücklich neben den "überdachten oder offenen befestigten Flächen" - und nicht etwa beispielhaft für solche Flächen - aufgezählt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den befestigten Flächen um Flächen handelt, die nicht Teil eines Gebäudes sind. Andernfalls wäre die Nennung von Großgaragen überflüssig. Für diese Auslegung spricht auch die Entwicklung dieser Bestimmung. Während in Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, leg. cit. in der Stammfassung noch von einer Benützungsgebühr "für Garagen und Autoabstellplätze" die Rede ist, wird dies in der
- Novelle zur Kanalbenützungsgebührenordnung (MD-Verf-199-1980) erweitert auf "Garagen und befestigte Flächen", weil - wie dem Amtsbericht zur
- Novelle zu entnehmen ist - durch den Anschluss anderer befestigter Flächen an die öffentliche Kanalisationsanlage sich der Begriff "Autoabstellplätze" als zu eng erwiesen hatte. Durch die
- Novelle zur Kanalbenützungsgebührenordnung (MD-Verf-200- 1988), mit welcher die Bestimmung die im Beschwerdefall geltende Fassung erhielt, wurde die Wendung "für Garagen und befestigte Flächen" durch "für überdachte oder offene befestigte Flächen sowie für Großgaragen" ersetzt. Begründend wurde im diesbezüglichen Amtsbericht ausgeführt, es sei klarzustellen gewesen, dass unter dem Begriff "Garagen" ausschließlich "Großgaragen" gemeint seien. Für die Annahme, dass durch diese Novellen auch die in Form von Gebäuden überdachten Flächen in die Besteuerung einbezogen hätten werden sollen, gibt es weder im Amtsbericht zur
- Novelle noch zu jenem zur
- Novelle Anhaltspunkte. Damit ergibt sich sowohl nach der Wortinterpretation als auch aus den Materialien (Amtsberichten), dass es dem Verordnungsgeber darauf ankam, befestigte Flächen, die nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden darstellen, in den Tatbestand der Litera b, aufzunehmen, keinesfalls aber Gebäude - mit Ausnahme von Großgaragen -, welche regelmäßig ohnehin durch die Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, oder Litera c bis f leg. cit. erfasst werden.