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{'item': '2003/17/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2005 Geschäftszahl2003/17/0210 RechtssatzIn der vom Landtag beschlossenen Fassung des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 fehlt u.a. die ausdrückliche Bestimmung, dass die Berechnung nur auf ausgebaute Dachgeschoße abstellt. Aus diesem Umstand allein kann nicht geschlossen werden, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, nicht ausgebaute Dachgeschoßteile in die Berechnungsfläche einzubeziehen. Vielmehr ist der Begriff "angeschlossene Geschoßfläche" in teleologischer Interpretation dahingehend auszulegen, als damit die Fläche des nicht ausgebauten Dachgeschosses nicht erfasst werden soll. Nach dem hg. Erkenntnis vom

  1. August 1999, 98/17/0329, ist eine solche Interpretation sachlich gerechtfertigt, weil - bei typisierender Betrachtungsweise - das Vorhandensein nicht ausgebauter Flächen von Dachgeschoßen zu keiner zusätzlichen Belastung des Kanalsystems durch Anfall von Abwässern führt. Unter Hinweis auf den Zweck der Kanalbenützungsgebühr, wonach sich deren Höhe proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potenziellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechnet, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine solche Belastung von nicht ausgebauten Dachgeschoßflächen nicht zu erwarten ist. Demnach verbiete sich eine Interpretation, derzufolge nicht ausgebaute Teile eines Dachgeschoßes zur Summe der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 zu zählen seien.In der vom Landtag beschlossenen Fassung des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 fehlt u.a. die ausdrückliche Bestimmung, dass die Berechnung nur auf ausgebaute Dachgeschoße abstellt. Aus diesem Umstand allein kann nicht geschlossen werden, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, nicht ausgebaute Dachgeschoßteile in die Berechnungsfläche einzubeziehen. Vielmehr ist der Begriff "angeschlossene Geschoßfläche" in teleologischer Interpretation dahingehend auszulegen, als damit die Fläche des nicht ausgebauten Dachgeschosses nicht erfasst werden soll. Nach dem hg. Erkenntnis vom
  2. August 1999, 98/17/0329, ist eine solche Interpretation sachlich gerechtfertigt, weil - bei typisierender Betrachtungsweise - das Vorhandensein nicht ausgebauter Flächen von Dachgeschoßen zu keiner zusätzlichen Belastung des Kanalsystems durch Anfall von Abwässern führt. Unter Hinweis auf den Zweck der Kanalbenützungsgebühr, wonach sich deren Höhe proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potenziellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechnet, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine solche Belastung von nicht ausgebauten Dachgeschoßflächen nicht zu erwarten ist. Demnach verbiete sich eine Interpretation, derzufolge nicht ausgebaute Teile eines Dachgeschoßes zur Summe der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 zu zählen seien.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.