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{'item': '2003/17/0212'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2003 Geschäftszahl2003/17/0212 RechtssatzDer Standard Compliance Code (SCC) ist keine Verordnung der Wirtschaftskammer. Beim SCC handelt es sich schon nach seinem objektiven Gehalt nicht um eine hoheitliche Anordnung (Hinweis Oppitz/Stillfried, "Ist der Standard Compliance Code der österreichischen Banken eine Verordnung?", in ÖBA 1995, 507). Dies ergibt sich zunächst - wie die genannten Autoren überzeugend ausführen - aus dem unter "Grundsätze" im SCC enthaltenen Satz, wonach die Banken unzulässigen Umgang mit nicht öffentlich zugänglichen anlage- bzw. preisrelevanten Informationen verhindern, sowie Verstöße aufdecken und gegebenenfalls unternehmensinterne Sanktionen verhängen "wollen". Diese Beurteilung folgt weiters aus der Betonung des Empfehlungscharakters des SCC als einer Mindestregelung, die von jeder Bank akzeptiert und angewendet werden "solle", und schließlich aus der Entstehungsgeschichte dieser Verhaltensregeln. Der gegenteiligen Auffassung Filzmosers ("Haben Verhaltensregeln von Wirtschaftskammern Verordnungscharakter?", ÖBA 1994, 437, sowie "Zum Verordnungscharakter der von Wirtschaftskammern beschlossenen Verhaltensregeln", ÖBA 1996, 119), wonach sich der normative Charakter des SCC aus einem separaten Schreiben der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer ergebe, in welchem sich die Erklärung finde, der SCC trete unverzüglich ab Unterzeichnung, spätestens aber mit

  1. Februar 1994 in Kraft, halten Oppitz/Stillfried, "Neues zur Rechtsform des Standard Compliance Code?", ÖBA 1996, 861, zutreffend entgegen, dass die Aussage, der SCC trete mit
  2. Februar 1994 in Kraft, bloß den zeitlichen Beginn der Relevanz der darin enthaltenen Empfehlungen betrifft. Die SCC stellten daher einen im Zeitpunkt der Erlassung des WAG herrschenden Handelsbrauch der Kreditinstitute dar (Hinweis Frölichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 16 zu § 16 WAG).Der Standard Compliance Code (SCC) ist keine Verordnung der Wirtschaftskammer. Beim SCC handelt es sich schon nach seinem objektiven Gehalt nicht um eine hoheitliche Anordnung (Hinweis Oppitz/Stillfried, "Ist der Standard Compliance Code der österreichischen Banken eine Verordnung?", in ÖBA 1995, 507). Dies ergibt sich zunächst - wie die genannten Autoren überzeugend ausführen - aus dem unter "Grundsätze" im SCC enthaltenen Satz, wonach die Banken unzulässigen Umgang mit nicht öffentlich zugänglichen anlage- bzw. preisrelevanten Informationen verhindern, sowie Verstöße aufdecken und gegebenenfalls unternehmensinterne Sanktionen verhängen "wollen". Diese Beurteilung folgt weiters aus der Betonung des Empfehlungscharakters des SCC als einer Mindestregelung, die von jeder Bank akzeptiert und angewendet werden "solle", und schließlich aus der Entstehungsgeschichte dieser Verhaltensregeln. Der gegenteiligen Auffassung Filzmosers ("Haben Verhaltensregeln von Wirtschaftskammern Verordnungscharakter?", ÖBA 1994, 437, sowie "Zum Verordnungscharakter der von Wirtschaftskammern beschlossenen Verhaltensregeln", ÖBA 1996, 119), wonach sich der normative Charakter des SCC aus einem separaten Schreiben der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer ergebe, in welchem sich die Erklärung finde, der SCC trete unverzüglich ab Unterzeichnung, spätestens aber mit
  3. Februar 1994 in Kraft, halten Oppitz/Stillfried, "Neues zur Rechtsform des Standard Compliance Code?", ÖBA 1996, 861, zutreffend entgegen, dass die Aussage, der SCC trete mit
  4. Februar 1994 in Kraft, bloß den zeitlichen Beginn der Relevanz der darin enthaltenen Empfehlungen betrifft. Die SCC stellten daher einen im Zeitpunkt der Erlassung des WAG herrschenden Handelsbrauch der Kreditinstitute dar (Hinweis Frölichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 16 zu Paragraph 16, WAG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.