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{'item': '2003/17/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2004 Geschäftszahl2003/17/0225 RechtssatzWenn auch der Wortlaut des NFWAG nicht ausdrücklich auf den Zweck der Unterkunftnahme abstellt, so ergibt sich doch aus dem Grundtatbestand des § 2 iVm dem Ausnahmekatalog des § 3 NFWAG, dass die Intention des Gesetzgebers darin bestand, im Wesentlichen nur Personen, welche zu Erholungszwecken in einer Gemeinde des Landes Steiermark gegen Entgelt Unterkunft nehmen, mit der Nächtigungsabgabe zu belasten (§ 3 Z 3 NFWAG spricht etwa von Benützern von Jugenderholungsheimen, Z 4 leg. cit. von Heimgästen von Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark, Z 5 leg. cit. von Personen, die zu Erholungszwecken Aufenthalt nehmen). Dass der Gesetzgeber vereinzelt in die Ausnahmebestimmung des § 3 NFWAG auch Personen aufgenommen hat, welche gemäß § 2 NFWAG ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, spricht keineswegs denknotwendig gegen die obige Auslegung. Diese findet vielmehr ihre Bestätigung in der Betrachtung des vorliegenden Regelungszusammenhanges nach teleologischen Gesichtspunkten. Gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG idgF gebühren der Gemeinde 70 % der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen (in der Stammfassung LGBl. Nr. 54/1980 bis zur Novelle LGBl. Nr. 23/1990 waren es 50 %). Die Gemeinde hatte bereits in der Stammfassung dieses Gesetzes ihren Anteil an der Abgabe tourismusfördernden Zwecken im Gemeindebereich zu widmen. Aus dieser Regelung ergibt sich der Zusammenhang der vorliegenden Abgabe mit dem typischen Fremdenverkehr, wodurch das zu den §§ 2 und 3 NFWAG gewonnene Auslegungsergebnis eine Stütze erfährt.Wenn auch der Wortlaut des NFWAG nicht ausdrücklich auf den Zweck der Unterkunftnahme abstellt, so ergibt sich doch aus dem Grundtatbestand des Paragraph 2, in Verbindung mit dem Ausnahmekatalog des Paragraph 3, NFWAG, dass die Intention des Gesetzgebers darin bestand, im Wesentlichen nur Personen, welche zu Erholungszwecken in einer Gemeinde des Landes Steiermark gegen Entgelt Unterkunft nehmen, mit der Nächtigungsabgabe zu belasten (Paragraph 3, Ziffer 3, NFWAG spricht etwa von Benützern von Jugenderholungsheimen, Ziffer 4, leg. cit. von Heimgästen von Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark, Ziffer 5, leg. cit. von Personen, die zu Erholungszwecken Aufenthalt nehmen). Dass der Gesetzgeber vereinzelt in die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, NFWAG auch Personen aufgenommen hat, welche gemäß Paragraph 2, NFWAG ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, spricht keineswegs denknotwendig gegen die obige Auslegung. Diese findet vielmehr ihre Bestätigung in der Betrachtung des vorliegenden Regelungszusammenhanges nach teleologischen Gesichtspunkten. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NFWAG idgF gebühren der Gemeinde 70 % der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen (in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1980, bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990, waren es 50 %). Die Gemeinde hatte bereits in der Stammfassung dieses Gesetzes ihren Anteil an der Abgabe tourismusfördernden Zwecken im Gemeindebereich zu widmen. Aus dieser Regelung ergibt sich der Zusammenhang der vorliegenden Abgabe mit dem typischen Fremdenverkehr, wodurch das zu den Paragraphen 2 und 3 NFWAG gewonnene Auslegungsergebnis eine Stütze erfährt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.