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{'item': '2003/17/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2004 Geschäftszahl2003/17/0225 RechtssatzAus der Widmung des Abgabenertrages der Gemeinde für Zwecke des Tourismus im Gemeindebereich lässt sich ein Argument dafür gewinnen, dass - im Zweifel - nicht Sachverhaltselemente von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, die mit dem Fremdenverkehr keinen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen (vgl. dazu das zum Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. März 1981, 17/0569/80, betreffend ein Bundessportheim, und das zum Wiener Fremdenverkehrsförderungsgesetz 1955 ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. April 1992, 88/17/0184, betreffend ein Obdachlosenheim). Das wird dann der Fall sein, wenn Nächtigungen in der Steiermark ihrer primären Intention nach anderen Zwecken dienen als einem bloßen Kur- oder Erholungszweck, wie beispielsweise der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen. Vor diesem Hintergrund ist der in § 2 lit. a NFWAG gebrauchte Begriff "sonstiger Beherbergungsbetrieb" auszulegen. Es erweist sich daher die Rechtsauffassung als unzutreffend, dass das Unterkunftnehmen in dem in Rede stehenden Pflegeheim, in welchem entgeltlich Unterkunft für Nächtigungen zur Verfügung gestellt worden sei, als ein Unterkunftnehmen in einem sonstigen Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren sei, ohne nach der Art und dem Zweck des Aufenthaltes zu differenzieren. Sohin hätte im Einzelfall geprüft werden müssen, welchem Zweck die Aufenthalte der im Pflegeheim untergebrachten Personen in erster Linie gedient haben.Aus der Widmung des Abgabenertrages der Gemeinde für Zwecke des Tourismus im Gemeindebereich lässt sich ein Argument dafür gewinnen, dass - im Zweifel - nicht Sachverhaltselemente von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, die mit dem Fremdenverkehr keinen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen vergleiche dazu das zum Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. März 1981, 17/0569/80, betreffend ein Bundessportheim, und das zum Wiener Fremdenverkehrsförderungsgesetz 1955 ergangene hg. Erkenntnis vom
  4. April 1992, 88/17/0184, betreffend ein Obdachlosenheim). Das wird dann der Fall sein, wenn Nächtigungen in der Steiermark ihrer primären Intention nach anderen Zwecken dienen als einem bloßen Kur- oder Erholungszweck, wie beispielsweise der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen. Vor diesem Hintergrund ist der in Paragraph 2, Litera a, NFWAG gebrauchte Begriff "sonstiger Beherbergungsbetrieb" auszulegen. Es erweist sich daher die Rechtsauffassung als unzutreffend, dass das Unterkunftnehmen in dem in Rede stehenden Pflegeheim, in welchem entgeltlich Unterkunft für Nächtigungen zur Verfügung gestellt worden sei, als ein Unterkunftnehmen in einem sonstigen Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren sei, ohne nach der Art und dem Zweck des Aufenthaltes zu differenzieren. Sohin hätte im Einzelfall geprüft werden müssen, welchem Zweck die Aufenthalte der im Pflegeheim untergebrachten Personen in erster Linie gedient haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.