RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2005 Geschäftszahl2003/17/0226 RechtssatzDie Abgabepflichtige kann sich nicht deshalb der nach § 1 Stmk FleischUGebV vorgeschriebenen Fleischuntersuchungsgebühr widersetzen, weil die Stmk FleischUGebV an Stelle der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A der Richtlinie 96/43/EG eine zeitabhängige Gebühr vorsieht. Insoweit liegt nicht einmal ein objektiver Verstoß gegen die Richtlinie vor, weil Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der Richtlinie die Mitgliedstaaten schlechthin ermächtigt, "eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt". Dass es sich bei dieser Gebühr - ebenso wie bei der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A angeführten Gebühr - um eine Stückgebühr handeln müsste, ist dem Wortlaut der in Rede stehenden Ermächtigung nicht zu entnehmen. Hätte der Normsetzer der Richtlinie in Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A lediglich zur generellen Erhebung einer höheren Stückgebühr ermächtigen wollen, so hätte er dies unzweifelhaft anders zum Ausdruck gebracht, wie Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a deutlich zeigt, worin die Mitgliedstaaten (lediglich) zur Anhebung der unter Nr. 1 vorgesehenen Pauschalbeträge (für einzelne Betriebe) ermächtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die uneingeschränkte Formulierung des Spruchpunktes
- des Tenors des Urteils des EuGH vom
- September 1999, Rs C-374/97, Feyrer, zur ähnlichen Rechtslage in Ansehung des Anhanges A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118).Die Abgabepflichtige kann sich nicht deshalb der nach Paragraph eins, Stmk FleischUGebV vorgeschriebenen Fleischuntersuchungsgebühr widersetzen, weil die Stmk FleischUGebV an Stelle der in Nr. 1 des Kapitels römisch eins des Anhanges A der Richtlinie 96/43/EG eine zeitabhängige Gebühr vorsieht. Insoweit liegt nicht einmal ein objektiver Verstoß gegen die Richtlinie vor, weil Nr. 4 Litera b, des Kapitels römisch eins des Anhanges A der Richtlinie die Mitgliedstaaten schlechthin ermächtigt, "eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt". Dass es sich bei dieser Gebühr - ebenso wie bei der in Nr. 1 des Kapitels römisch eins des Anhanges A angeführten Gebühr - um eine Stückgebühr handeln müsste, ist dem Wortlaut der in Rede stehenden Ermächtigung nicht zu entnehmen. Hätte der Normsetzer der Richtlinie in Nr. 4 Litera b, des Kapitels römisch eins des Anhanges A lediglich zur generellen Erhebung einer höheren Stückgebühr ermächtigen wollen, so hätte er dies unzweifelhaft anders zum Ausdruck gebracht, wie Anhang A Kapitel römisch eins Nr. 4 Litera a, deutlich zeigt, worin die Mitgliedstaaten (lediglich) zur Anhebung der unter Nr. 1 vorgesehenen Pauschalbeträge (für einzelne Betriebe) ermächtigt werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die uneingeschränkte Formulierung des Spruchpunktes
- des Tenors des Urteils des EuGH vom
- September 1999, Rs C-374/97, Feyrer, zur ähnlichen Rechtslage in Ansehung des Anhanges A Kapitel römisch eins Nr. 4 Litera b, der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118).