RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2005 Geschäftszahl2003/17/0226 RechtssatzGemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz Stmk FleischUGebG sind in der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskassa gesondert auszuweisen. Soweit es den FleischU-Organaufwand betrifft, mag es daher zutreffen, dass bei korrekter Ermittlung der für die Untersuchung aufgewendeten Zeit auch formal feststeht, dass dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entlohnung in jener Höhe zusteht, die dem Anteil des FleischU-Organaufwandes an der Gesamthöhe der Gebühr gemäß § 1 (oder § 2) Stmk FleischUGebV entspricht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese dem Fleischuntersuchungsorgan zustehende Entlohnung in dieser Höhe jedenfalls den tatsächlichen Kosten im Sinne der Nr. 4 lit. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 96/43/EG zuzurechnen wäre. Wird nämlich der Entgeltanspruch des Fleischuntersuchungsorgans in der FleischUGebV selbst festgesetzt, ist es nicht möglich, die Gemeinschaftsrechtskonformität der vorgeschriebenen Abgabe allein mit dem Hinweis darauf zu begründen, dass die sich aus der Verordnung ergebenden Kosten der zuständigen Gebietskörperschaft (eben) tatsächlich erwachsen sind. Die Beurteilung, ob eine Gebührenvorschreibung im Lichte der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtskonform ist, setzt in einem solchen Fall vielmehr auch die Prüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung festgesetzten Ansprüche der Untersuchungsorgane voraus (Hinweis E
- November 2002, 2000/17/0203). Unter "angemessen" ist ein Entgelt zu verstehen, welches sicherstellt, dass flächendeckend ein quantitativ und - nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen sowie der allenfalls darüber hinausgehenden innerstaatlichen Anforderungen - qualitativ ausreichendes Angebot an Fleischuntersuchungspersonal zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz Stmk FleischUGebG sind in der gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskassa gesondert auszuweisen. Soweit es den FleischU-Organaufwand betrifft, mag es daher zutreffen, dass bei korrekter Ermittlung der für die Untersuchung aufgewendeten Zeit auch formal feststeht, dass dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entlohnung in jener Höhe zusteht, die dem Anteil des FleischU-Organaufwandes an der Gesamthöhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, (oder Paragraph 2,) Stmk FleischUGebV entspricht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese dem Fleischuntersuchungsorgan zustehende Entlohnung in dieser Höhe jedenfalls den tatsächlichen Kosten im Sinne der Nr. 4 Litera b, des Anhanges A Kapitel römisch eins der Richtlinie 96/43/EG zuzurechnen wäre. Wird nämlich der Entgeltanspruch des Fleischuntersuchungsorgans in der FleischUGebV selbst festgesetzt, ist es nicht möglich, die Gemeinschaftsrechtskonformität der vorgeschriebenen Abgabe allein mit dem Hinweis darauf zu begründen, dass die sich aus der Verordnung ergebenden Kosten der zuständigen Gebietskörperschaft (eben) tatsächlich erwachsen sind. Die Beurteilung, ob eine Gebührenvorschreibung im Lichte der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtskonform ist, setzt in einem solchen Fall vielmehr auch die Prüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung festgesetzten Ansprüche der Untersuchungsorgane voraus (Hinweis E
- November 2002, 2000/17/0203). Unter "angemessen" ist ein Entgelt zu verstehen, welches sicherstellt, dass flächendeckend ein quantitativ und - nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen sowie der allenfalls darüber hinausgehenden innerstaatlichen Anforderungen - qualitativ ausreichendes Angebot an Fleischuntersuchungspersonal zur Verfügung steht.