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{'item': '2003/17/0228'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2003/17/0228 RechtssatzGemäß § 11 Abs. 2 Tir VerkAufschlAbgG ist der Bauplatzanteil unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes zu berechnen, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumasseanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude. Es sind somit nicht bloß jene Flächen von der Gesamtfläche abzuziehen, für welche bereits eine Erschließungsabgabe entrichtet wurde, sondern es ist die Verhältniszahl der dem Baumasseanteil zu Grunde liegenden Baumasse und der Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude zu bilden. Als Bauplatzanteil ist sodann jener Teil des Bauplatzes anzusetzen, der zur Gesamtfläche im gleichen Verhältnis steht. Ausschlaggebend ist somit nicht nur, für welche Fläche bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, sondern primär, in welchem Verhältnis die neue Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude steht. Die Rechtsfolge einer früheren Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages unter "Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes" ist somit nicht, dass bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nur der noch nicht der Vorschreibung zu Grunde gelegte Teil bei der Berechnung des Bauplatzanteils heranzuziehen wäre, sondern es ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, "der dem Baumasseanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes".Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG ist der Bauplatzanteil unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes zu berechnen, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumasseanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude. Es sind somit nicht bloß jene Flächen von der Gesamtfläche abzuziehen, für welche bereits eine Erschließungsabgabe entrichtet wurde, sondern es ist die Verhältniszahl der dem Baumasseanteil zu Grunde liegenden Baumasse und der Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude zu bilden. Als Bauplatzanteil ist sodann jener Teil des Bauplatzes anzusetzen, der zur Gesamtfläche im gleichen Verhältnis steht. Ausschlaggebend ist somit nicht nur, für welche Fläche bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, sondern primär, in welchem Verhältnis die neue Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude steht. Die Rechtsfolge einer früheren Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages unter "Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes" ist somit nicht, dass bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nur der noch nicht der Vorschreibung zu Grunde gelegte Teil bei der Berechnung des Bauplatzanteils heranzuziehen wäre, sondern es ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, "der dem Baumasseanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.