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{'item': '2003/17/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2005 Geschäftszahl2003/17/0230 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen. Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des § 27 VwGG auf die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 470/1995 zurück. Da Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des § 27 VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab [vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 27 VwGG idF BGBl. Nr. 470/1995 (198 BlgNR

  1. GP); vgl. ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in § 27 VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in:Nach dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen. Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des Paragraph 27, VwGG auf die VwGG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995, zurück. Da Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des Paragraph 27, VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab [vgl. die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 27, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995, (198 BlgNR
  2. GP); vergleiche ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in Paragraph 27, VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen

(1999)97)]. Solche verlängerte Entscheidungsfristen haben ihren Grund in der Schwierigkeit und Komplexität, aber auch in der Häufung bestimmter Verfahren (z.B. Massenverfahren auf Grund termingebundener Abgabenerklärungen), die es rechtfertigen, auch dem Beschwerdeführer, der eine Säumnis der letzten anrufbaren Verwaltungsbehörde geltend machen will, eine entsprechend längere Wartefrist als jene von sechs Monaten aufzuerlegen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.