RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2005 Geschäftszahl2003/17/0230 RechtssatzIm Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgesetzlich vorgesehene kürzere oder längere Entscheidungsfrist für diese Behörde bei Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass es dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Landesgesetzgeber verwehrt wäre, eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof als eine speziell und unmittelbar das Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffende Wartefrist zu normieren (vgl. auch Piska, ZÖR 1997, 240), sodass die gebrauchte Wendung betreffend die Bestimmung einer kürzeren oder längeren Frist "für den Übergang der Entscheidungspflicht" aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 136 sowie Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG - Verwaltungsgerichtsbarkeit) so verstanden werden müsste, dass sie sich nicht auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof bezieht (vgl. dazu allerdings die besondere Verfahrenskonstellation, die dem hg. Beschluss vom
- März 1996, 95/17/0450, zu Grunde lag, wonach die in § 27 VwGG in der Fassung aus 1995 gebrauchte Formulierung auch auf die Entscheidungsfrist für die oberste anrufbare Verwaltungsbehörde zu beziehen wäre, wenn im Gesetz - im damaligen Fall handelte es sich um die bundesgesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG - ausnahmsweise eine Entscheidungsfrist für diese Behörde und nicht nur eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht von der Unterinstanz auf sie vorgesehen wäre).Im Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgesetzlich vorgesehene kürzere oder längere Entscheidungsfrist für diese Behörde bei Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass es dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Landesgesetzgeber verwehrt wäre, eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof als eine speziell und unmittelbar das Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffende Wartefrist zu normieren vergleiche auch Piska, ZÖR 1997, 240), sodass die gebrauchte Wendung betreffend die Bestimmung einer kürzeren oder längeren Frist "für den Übergang der Entscheidungspflicht" aus kompetenzrechtlichen Gründen (Artikel 136, sowie Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG - Verwaltungsgerichtsbarkeit) so verstanden werden müsste, dass sie sich nicht auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof bezieht vergleiche dazu allerdings die besondere Verfahrenskonstellation, die dem hg. Beschluss vom
- März 1996, 95/17/0450, zu Grunde lag, wonach die in Paragraph 27, VwGG in der Fassung aus 1995 gebrauchte Formulierung auch auf die Entscheidungsfrist für die oberste anrufbare Verwaltungsbehörde zu beziehen wäre, wenn im Gesetz - im damaligen Fall handelte es sich um die bundesgesetzliche Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG - ausnahmsweise eine Entscheidungsfrist für diese Behörde und nicht nur eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht von der Unterinstanz auf sie vorgesehen wäre). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B
- November 2005