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{'item': '2003/17/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2005 Geschäftszahl2003/17/0230 RechtssatzDa im Beschwerdefall gemäß § 227 Abs. 2 Sbg LAO eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde von einem Jahr vorgesehen ist, erweist sich die vor Ablauf dieser Jahresfrist erhobene Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben (Hinweis B

  1. September 2001, 2001/13/0187), weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. Festzuhalten ist, dass diese Entscheidung kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG bedeutet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 1999, 99/17/0325, auf Grund einer Säumnisbeschwerde ebenfalls in einer Angelegenheit der besonderen Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz in der Sache selbst entschieden, obwohl die Frist von zwölf Monaten gemäß § 227 Sbg LAO noch nicht abgelaufen war. Dem genannten Erkenntnis ist jedoch ein ausdrücklicher Rechtssatz, dass für die Verletzung der Entscheidungspflicht von einer Frist von lediglich sechs Monaten auszugehen sei, nicht zu entnehmen. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG liegt aber - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt und auch zur impliziten Annahme von Zuständigkeiten ausgesprochen hat - nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 1986, 85/10/0158, VwSlg 12047 A/1986, und vom
  4. Oktober 1989, 89/10/0116, VwSlg 13031 A/1989, sowie den hg. Beschluss vom
  5. März 1990, 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990; vgl. auch den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  6. Juni 1988, 87/07/0049, VwSlg 12742 A/1988).Da im Beschwerdefall gemäß Paragraph 227, Absatz 2, Sbg LAO eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde von einem Jahr vorgesehen ist, erweist sich die vor Ablauf dieser Jahresfrist erhobene Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben (Hinweis B
  7. September 2001, 2001/13/0187), weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war. Festzuhalten ist, dass diese Entscheidung kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bedeutet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom
  8. Dezember 1999, 99/17/0325, auf Grund einer Säumnisbeschwerde ebenfalls in einer Angelegenheit der besonderen Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz in der Sache selbst entschieden, obwohl die Frist von zwölf Monaten gemäß Paragraph 227, Sbg LAO noch nicht abgelaufen war. Dem genannten Erkenntnis ist jedoch ein ausdrücklicher Rechtssatz, dass für die Verletzung der Entscheidungspflicht von einer Frist von lediglich sechs Monaten auszugehen sei, nicht zu entnehmen. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG liegt aber - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt und auch zur impliziten Annahme von Zuständigkeiten ausgesprochen hat - nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom
  9. Februar 1986, 85/10/0158, VwSlg 12047 A/1986, und vom
  10. Oktober 1989, 89/10/0116, VwSlg 13031 A/1989, sowie den hg. Beschluss vom
  11. März 1990, 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990; vergleiche auch den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  12. Juni 1988, 87/07/0049, VwSlg 12742 A/1988). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B
  13. November 2005

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